Stehen Mieter:innen nach 22 Uhr vor ihrer Wohnungstür, die sich nicht öffnen lässt, können sie einen Schlüsselnotdienst rufen, ohne zuvor die Vermieterseite zu fragen. So entschied das Amtsgericht Leipzig.
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Von Juni bis Dezember 2021 stand die Mieterin einer Wohnung in Leipzig sechsmal in der Nacht vor ihrer Wohnungstür und konnte sie nicht öffnen. Das Schloss war mit Leim verklebt. Also beauftragte sie einen Schlüsselnotdienst. Der öffnete die Tür und wechselte jeweils das Schloss aus. Darüber informierte die Mieterin ihren Vermieter und wollte die Kosten für die professionelle Notöffnung plus Schlosswechsel erstattet haben.
Der Vermieter empörte sich über das eigenmächtige Handeln seiner Mieterin. Schließlich landete die Auseinandersetzung vor Gericht. Die Leipziger Amtsrichter:innen stellten sich auf die Seite der Mieterin. Sie bestätigten, dass ein extremer Notfall vorgelegen habe und die Mieterin zwingend darauf angewiesen war, sofort in ihre Wohnung zu gelangen. Es sei ihr nicht zuzumuten, die Nacht irgendwo anders zu verbringen oder gar vor ihrer Wohnungstür zu warten, bis ihr Vermieter erreichbar sei.
Hat der Vermieter nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, Tag und Nacht für seine Mieterin da zu sein und sofort eine entsprechende Reparatur zu veranlassen, könne die Frau grundsätzlich nicht von einer sofortigen Hilfe durch ihren Vermieter in den frühen Morgenstunden ausgehen. Eine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit hatten die Parteien im konkreten Fall nicht getroffen.
(Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 13.07.2022 - 134 C 5827/21)
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