Können Mietende nicht nachweisen, dass ihre Mietzahlungen auf dem Konto der Vermietenden eingegangen sind, sollten sie schnellstmöglich erneut überweisen. Bleibt die Miete weiterhin aus, droht die Kündigung wegen Zahlungsrückstand.
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Die Mieter:innen einer Wohnung in Berlin-Spandau wurden von ihrer Vermieterin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt. Da auf ihrem Konto ausstehende Mieten aus den Jahren 2021 und 2022 nicht eingegangen waren, sah sich die Vermieterin zu diesem Schritt gezwungen. Das Amtsgericht gab ihrer Räumungsklage statt.
Das wollten die Mieter:innen nicht so einfach hinnehmen und gingen in Berufung. Sie legten Bankunterlagen vor, wonach die Zahlungen durch ihre Bank ausgeführt und weder zurückgezogen noch verbucht worden seien. Die Vermieterin konterte mit Unterlagen ihres Kreditinstituts, wonach die Überweisungen bei ihr – auch weiterhin – nicht eingegangen waren.
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Da ein kündigungsrelevanter Zahlungsverzug vorliege, wies das Landgericht Berlin die Berufung zurück. Die Mieter:innen würden mit der laufenden Miete nicht in Verzug geraten, wenn sie die Zahlungsanweisung bis zur Fälligkeit der Miete vornehmen, die Miete aber dem Konto der Vermieterin erst später tatsächlich gutgeschrieben wird.
Im Streitfall haben sie allerdings den Zahlungseingang nachzuweisen. Können sie das nicht, müssen sie unverzüglich erneut einzahlen. Im konkreten Fall konnten die Mieter:innen die Gutschrift ihrer Mietzahlung auf das Konto der Vermieterin nicht beweisen. Allein die Nachweise, dass die Überweisungen ausgeführt wurden, reichten nicht aus. Sie belegen nicht, dass das Geld als Gutschrift auf dem Konto der Vermieterin angekommen ist.
Aus der Klageschrift und der darin enthaltenen Mieterkontoübersicht hatten die Mieter:innen vom Rückstand erfahren. Da sie weder den Rückstand ausgeglichen noch sichergestellt hatten, dass die weiteren Zahlungen auch tatsächlich auf dem Empfängerkonto eingingen, hatten sie – so das Landgericht Berlin – fahrlässig gehandelt.
(Landgericht Berlin, Urteil vom 25.04.2023 - 67 S 103/22)
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