Wenn Mietende Strom für ihr Hybrid-Auto aus einer Allgemeinsteckdose “zapfen” und dabei ein geringer Schaden von weniger als 50 Euro entsteht, ist eine Kündigung des Mietvertrags nicht gerechtfertigt.


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Mietende einer Wohnung in Leverkusen erhielten eine fristlose und ordentliche Kündigung. Was war passiert? Sie hatten ihren Hybrid-PKW zehnmal über eine Allgemeinsteckdose aufgeladen. 

Nach Erhalt der Kündigung war die Steckdose für sie sofort tabu. Sich ihres Fehlverhaltens schnell bewusst, boten sie an, als Wiedergutmachung 600 Euro zu zahlen. Der Vermieter ging nicht darauf ein, sondern klagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.


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Schaden durch Stromdiebstahl zu gering für Kündigung

Das Amtsgericht Leverkusen sah allerdings keinen Anspruch des Vermieters auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Der eingetretene Schaden von weniger als 50 Euro sei zu gering, zudem wollten die Mietenden ihren Fehler wiedergutmachen und es bestehe keine Gefahr der Wiederholung. Damit sei der Hausfrieden wieder hergestellt.

Ein weiteres Festhalten an der Räumungskündigung könne nur mit Unversöhnlichkeit begründet werden. Das aber stelle keinen Kündigungsgrund dar. Auch eine ordentliche Kündigung (gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) komme nicht in Frage, da die Pflichtverletzung zu unerheblich sei. 

Gericht orientiert sich an Grenzwerten für Strafbarkeit bei Energieentziehung

Das Gericht ging davon aus, dass bei marktüblichen Batteriekapazitäten von Plug-in Hybridfahrzeugen von 5,7 kWh bis 14,1 kWh durchschnittliche Kosten einer Aufladung von 3,48 € bis 4,20 € entstehen. Damit kosten zehn Ladevorgängen zwischen 34,80 Euro und 42,00 Euro. 

Für die Einstufung der Summen als geringwertig, orientierte sich das Gericht an den Grenzwerten für eine Strafbarkeit der Entziehung elektrischer Energie gemäß § 248 c StGB.

(Amtsgericht Leverkusen, Urteil vom 17.05.2024 - 22 C 157/23)



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