Mietende müssen Immissionen in Form von Zigarettenrauch nicht hinnehmen. Sie haben Anspruch auf eine Mietminderung bis zu 20 Prozent sowie eine Mängelbeseitigung entschied das Amtsgericht Bremen.



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In einem Bremer Mietshaus wandte sich ein Mieter, der im 1. Obergeschoss wohnt an seine Vermieterin. In der unter ihm liegenden Wohnung lebt ein Mann, der eine bis anderthalb Schachteln Zigaretten am Tag raucht – sowohl in der Wohnung als auch auf dem Balkon. Die Wohnung wurde daher kontinuierlich gelüftet; im Sommer stand die Balkontür fast immer offen. 

Wenn der Mieter aus der darüberliegenden Wohnung seine Fenster öffnete, drang der Zigarettengeruch in seine Wohnung. Das wollte er nicht mehr so hinnehmen und verlangte von der Vermieterin etwas gegen die Geruchsbelästigung zu tun. Als seine Ansprechpartnerin sich weigerte, etwas zu unternehmen, holte er sich richterlichen Beistand.


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Mieter hat Anspruch auf Beseitigung der Geruchsbelästigung sowie Recht auf Mietminderung

Das Amtsgericht Bremen hatte er dabei auf seiner Seite. Die Richter:innen entschieden, er habe – gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB – Anspruch darauf, dass die Belästigung durch Zigarettenrauch beseitigt werde. Wegen der Immissionen in Form von Zigarettenrauch weise die Wohnung derzeit einen Mangel auf. Infolgedessen ist sie nicht mehr so zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglich, wie es sein müsste. In welcher Weise die Vermieterin die Belästigung beseitige, sei ihr überlassen.

Zudem könne der Mieter bis zur Beendigung der täglichen Belästigungen seine Bruttomiete um 20 Prozent mindern, entschieden die Amtsrichter:innen. Denn in dem eindringenden Zigarettenrauch sei ein Mietmangel zu sehen und der Mieter sei schließlich dem gesundheitsgefährdenden Zigarettenrauch ständig ausgesetzt.

Allerdings gab das Gericht auch zu bedenken, dass es ein Leben in einem Mehrparteienhaus sowie in der Großstadt mit sich bringe, dauerhaft Gerüchen ausgesetzt zu sein, die viele als belastend empfinden.

(Amtsgericht Bremen, Urteil vom 17.05.2024 - 17 C 332/22)



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