Nehmen Mietende eine Mietminderung vor, weil sie sich wegen der touristischen Nutzung von Nachbarwohnungen beeinträchtigt fühlen, so muss das Gericht den Behauptungen durch eine Beweisaufnahme nachgehen.

Dem Mieter einer Wohnung im Zentrum von Berlin wurde wegen Zahlungsverzugs das Mietverhältnis gekündigt. Dieses Vorgehen wollte er nicht akzeptieren, also strebte seine Vermieterin eine Räumungsklage an.

Der Mieter hatte seine Miete gemindert, weil er sich in seinem Zuhause durch die touristische Nutzung der Nachbarwohnungen beeinträchtigt sah. Dem Amtsgericht Berlin-Mitte reichte seine Begründung vor Gericht nicht, es gab der Räumungsklage statt.



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Berufungsgericht sieht Verfahrensfehler des Amtsgerichts

Mit dem Urteil gab sich der Mieter nicht zufrieden. Und das durchaus begründet, denn im Berufungsverfahren gab ihm das Landgericht Berlin II Rückendeckung. Der Rechtsstreit muss nun erneut vor dem Amtsgericht verhandelt werden. 

Das Gericht habe Verfahrensfehler begangen, so das Berufungsgericht. Anstatt den Vortrag des Mieters als nicht ausreichend substantiiert abzutun, hätte es einer umfangreichen Beweisaufnahme bedurft, um die vom Beklagten geltend gemachten Mängel der Mietsache zu klären.

Neue Entscheidung nach umfangreicher Beweisaufnahme

Das Amtsgericht hat jetzt die Möglichkeit, nach einer umfangreichen Beweisaufnahme erneut zu entscheiden, wobei auch die rechtlichen Folgen einer eventuellen touristischen Nutzung der Nachbarwohnungen neu zu bewerten sind.

(Landgericht Berlin II, Urteil vom 13.02.2024 - 67 S 250/23)



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