Mieter: innen, die ihre Wohnung für eine befristete berufliche Abwesenheit untervermieten möchten, müssen weder die Ausweispapiere oder den Arbeitsvertrag der Untermiete: innen vorlegen noch den vereinbarten Untermietvertrag vorzeigen.
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Die Mieterin einer Einzimmerwohnung in Berlin-Mitte sollte für ein Jahr in Rom arbeiten. Also bat sie im Sommer 2018 ihre Vermieterin um Erlaubnis, die Wohnung in dieser Zeit möbliert untervermieten zu dürfen. Gleichzeitig teilte sie den Namen, Geburtsort und Beruf der potenziellen Untermieterin mit. Der Vermieterin passte das nicht, sie lehnte eine Untervermietung ab.
Schließlich kündigte die Mieterin im Januar 2019 das Mietverhältnis und die Parteien trafen sich vor Gericht wieder. Denn die Mieterin forderte Schadensersatz in Höhe des entgangenen Untermietzins von 400 EUR monatlich.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte fand die Forderungen der Mieterin plausibel. Der Frau wurde die Untermieterlaubnis unberechtigt verweigert, obwohl ein (gemäß § 553 Abs. 1 BGB) berechtigtes Interesse an der Untervermietung der Einzimmerwohnung bestanden hatte.
Die Mieterin wollte persönliche Gegenstände in der Wohnung belassen und einen Wohnungsschlüssel behalten. Es bestand daher kein Grund zur Annahme, dass sie die Wohnung vollständig zu Gunsten der Untermieterin aufgeben wollte. Zudem vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Vermieterin über die ihr vorliegenden Informationen hinaus zur Untermieterin keine weiteren Angaben verlangen durfte.
Die Mieterin habe weder die Ausweispapiere der Untermieterin noch den Untermietvertrag oder gar einen Arbeitsvertrag vorlegen müssen. Auch dürfe die Vermieterin keine Auskunft über die Höhe des Untermietzins verlangen, um eine Erlaubnis zu erteilen.
(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2020 - 25 C 16/20)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 22. April 2021.
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