Vermietende sind verpflichtet, alle Belege zur Betriebskostenabrechnung in einer geordneten Form den Mietenden zu übergeben. So entschied das Amtsgericht Münster.
Mieter:innen einer Wohnung in Münster wollten von ihrer Vermieterin die Belege zu den Betriebskostenabrechnungen von 2018 bis 2020. Die Vermieterin kam dem Wunsch nach, übergab die Belege allerdings in ungeordneter Form. Sie waren weder thematisch noch chronologisch stringent sortiert.
Daraufhin weigerten sich die Mieter:innen die Nachzahlungen zu begleichen. Die Vermieterin ordnete nicht, akzeptierte aber auch nicht die Zahlungsverweigerung. Der Streit landete vor Gericht.
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Vor dem Amtsgericht Münster zog die Vermieterin den Kürzeren. Sie habe ihren Mieter:innen keine umfassende Belegeinsicht gewährt, da sie die Belege in einer ungeordneten Form vorlegte. Damit stehe den Mieter:innen ein Leistungsverweigerungsrecht zu und sie habe keinen Anspruch auf Nachzahlungen.
Die Mieter:innen seien nicht verpflichtet, die Belege selbstständig zu ordnen oder Zusammenhänge in den Rechnungen fortlaufender Verträge zu erkennen. Vielmehr müssen die Abrechnungsbelege zweckmäßig und übersichtliche gegliedert sein, damit Mieter:innen ihr Recht auf Prüfung auch sinnvoll wahrnehmen können.
(Amtsgericht Münster, Urteil vom 25.10.2023 - 38 C 1947/22)
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