Haben Mietende ein berechtigtes Interesse, dürfen sie untervermieten. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts München müsse es dabei aber immer um den Mietenden selbst gehen und nicht um die Interessen dritter Personen. Der DMB Mieterverein München prüft, ob er in Berufung geht.



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Ein Mieter aus Gräfelfing bei München hatte im März 2022 zwei geflüchtete Ukrainerinnen in seinem angemieteten Einfamilienhaus aufgenommen und im Dachgeschoss des Hauses wohnen lassen. Die Vermietenden des Hauses waren damit nicht einverstanden und forderten, dass die ukrainische Großmutter mit ihrer Enkeltochter ausziehen solle.

Unterstützt vom Mieterverein München klagte der Mieter vor dem Amtsgericht München. Die Richter:innen wiesen seine Klage ab. Ihrer Ansicht nach habe der Mieter keinen Anspruch auf Untervermietung nach § 553 Abs. 1 BGB.  Eine Erlaubnis zur Untervermietung müsse nur erteilt werden, wenn es ein berechtigtes Interesse des Mieters gäbe, das nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sei. Es könne sich dabei um wirtschaftliche oder persönliche Belange handeln.  

So könne es beispielsweise sein, dass der Mieter berufsbedingt abwesend sein muss, die Wohnung nicht verlieren möchte, aber nicht in der Lage sei, an zwei Orten Miete zu zahlen. Möglich wäre auch, der Mieter möchte durch die Untervermietung seine Mietkosten reduzieren, weil Personen ausgezogen sind, mit denen er sich bislang die Mietkosten geteilt habe.

Wohnraum als Lebensmittelpunkt erhalten

Ein berechtigtes Interesse müsse immer den Mieter selbst betreffen und keinesfalls die Umstände dritter Personen, wie im Fall der geflüchteten Ukrainerinnen. Denn Ziel sei es, dem Mieter den Wohnraum als Lebensmittelpunkt zu erhalten, nachdem sich bestimmte private Umstände bei ihm nach Abschluss des Mietvertrages geändert haben. § 553 Abs. 1 BGB diene nicht dazu, dass der Mieter die Interessen anderer Personen wahrnehmen könne.

Der Mieterverein München, der die Prozesskosten des Mieters übernimmt, will das Urteil prüfen und aller Voraussicht nach in Berufung gehen.

Besuchsweise Aufnahme von Geflüchteten

Vom Deutschen Mieterbund heißt es, wer zur Miete wohnt, dürfe grundsätzlich auch Geflüchtete in seiner Mietwohnung aufnehmen. Mietende dürfen selbst darüber entscheiden, ob und wann sie Besuch empfangen. Daher können auch Geflüchtete besuchsweise aufgenommen werden. Sind sechs bis acht Wochen überschritten, müsse aber der Vermietende informiert werden. Besser sei es in jedem Fall, Vermietende bereits bei Aufnahme der Geflüchteten zu informieren, um die Vertrauensbasis zu stärken.

Anders als bei Ehe- oder Lebenspartnern, Kindern sowie Eltern brauchen Mietende die Zustimmung der Vermietenden, wenn sie Geflüchtete für längere Zeit oder dauerhaft aufnehmen wollen. Setzen sich Mietende darüber hinweg, kann das zu Konsequenzen führen. Vermietende können Mietende abmahnen und anschließend fristlos kündigen, wenn sie das Untermietverhältnis nicht wie gefordert beenden. 

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