Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte von Mieter:innen, die aus gesundheitlichen Gründen einem Räumungsverlangen nicht nachkommen können.
Die Mieterin einer Wohnung in Köln kann aus gesundheitlichen Gründen dem Räumungsverlangen des Eigentümers nicht nachkommen. Die 83-Jährige lebt seit 2002 in der Mietwohnung, zuletzt ohne weitere Mitbewohnende. Nach einem Vergleich mit dem Eigentümer sollte sie im Dezember 2022 ihre Wohnung räumen.
Doch da sie selbst, aber auch die Stadt Köln keinen neuen Wohnraum fanden, wurde die Räumung mit Blick auf ihre Gesundheit mehrfach verschoben. Nachdem ein neuer Termin zur zwangsweisen Räumung auf den 24. August 2023 bestimmt worden war, stellte die Mieterin nochmals einen Antrag auf Vollstreckungsschutz und legte dazu mehrere Atteste vor, aus denen hervorgeht, dass bei Räumung Suizidgefahr bestehe.
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Das Amtsgericht und auch das Landgericht Köln lehnten es jedoch ab, die Räumungsschutzfrist über den November 2023 hinaus zu verlängern. Die Gutachten besagen lediglich, dass ein Suizid nicht ausgeschlossen werden könne. So die Argumente des Landgerichts. Das gelte allerdings für alle Menschen; über die Wahrscheinlichkeit sage das Gutachten nichts aus.
Die Mieterin legte Verfassungsbeschwerde ein und berief sich auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (“ Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ...”).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sah die Beschwerde als “offensichtlich begründet” an. Also hob es die Entscheidung des Landgerichts auf und setzte die Räumung bis zu einer erneuten Prüfung durch die Kölner Richter aus.
Das BVerfG betonte, schwerwiegende Eingriffe in das Recht auf Leben und Gesundheit seien "tunlichst auszuschließen". Im Streit um eine Zwangsvollstreckung müssten die Gerichte "die Wertentscheidungen der Grundrechte (...) beachten" und dürften bei der Prüfung nicht "kleinlich" sein.
Nach dem neuesten Attest drohe die depressive Stimmungslage bei einer Räumung bis zu "akuter Suizidalität" zu eskalieren. Das soll – so die Entscheidung des BVerfG – das Landgericht nun mit einem gerichtlichen Sachverständigengutachten abklären.
Mit diesem Vorgehen hat das Karlsruher Gericht die Rechte von Mieter:innen gestärkt, die aus gesundheitlichen Gründen einem Räumungsverlangen nicht nachkommen können.
(BVerfG Urteil v. 13.05.2024 - 2 BvR 26/24)
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