Einem Mieter, der im Rollstuhl sitzt, wird von seiner Vermieterin der Bau einer Rampe verweigert. Das Landgericht Berlin spricht von einer gravierenden Benachteiligung wegen Behinderung und verurteilt die Vermieterin zur Zahlung von 11.000 Euro Entschädigung.
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Eine große Wohnungsbaugesellschaft verweigerte in Berlin-Kreuzberg zwei Jahre lang einem Mieter, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, den Bau einer Rampe. Der Mieter war dadurch zum Verlassen des Wohnhauses immer auf Hilfe angewiesen. Die sechs Treppenstufen zum Eingang stellten für ihn eine unüberwindbare Barriere dar.
Als der Ehemann des Rollstuhlfahrers einen Antrag auf Zustimmung zum Bau einer Rampe stellt, reagiert die Vermieterin erst nach einem halben Jahr. Sie lehnt den Bau pauschal ab, mit Argumenten wie: andere Mietende wünschten keine Barrierefreiheit oder es sei kein Platz vorhanden, eventuell wäre ein Lift möglich.
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Für die Höhe der Entschädigung entscheidend waren die hartnäckige Verweigerungshaltung der Vermieterin sowie das Fehlen jeglicher Wiedergutmachung, es habe nicht einmal ein Zeichen des Bedauerns gegeben.
In einem weiteren Verfahren in gleicher Angelegenheit hat das Landgericht Berlin die Vermieterin zudem verpflichtet, dem Anbau einer Rampe zuzustimmen. Schließlich sei der Mieter darauf angewiesen, um sein Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können.
(LG Berlin II – Az.: 66 S 24/24 – Urteil vom 15.07.2024)
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