Ein Vermieter bietet seinem Mieter für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses eine Abstandszahlung an. Der Mieter willigt ein. Doch wer zahlt am Ende die Zeche – der ehemalige Vermieter oder der Käufer der vermieteten Immobilie?
Vermieter und Mieter einigen sich auf einen Deal. Der Vermieter möchte die Immobilie verkaufen und bietet dem Mieter eine Abstandszahlung an, wenn er das Mietverhältnis vorzeitig beendet. Der Mieter gibt die Wohnung vorzeitig zurück und erwartet nun vom ehemaligen Vermieter die vereinbarte Summe.
Doch der ehemalige Vermieter will die fällige Zahlung dem neuen Eigentümer der Immobilie überlassen. Damit liegt er allerdings falsch. Denn der Anspruch des Mieters auf die vereinbarte Abstandszahlung ist nicht gemäß § 566 BGB ("Kauf bricht nicht Miete") auf den Erwerber der Immobilie übergegangen. Der Käufer tritt nicht in Rechte und Pflichten ein, die außerhalb des Mietverhältnisses liegen. Der Deal, mit einer Abstandszahlung den Mieter vorzeitig aus der Wohnung zu bekommen, hatte genau das Gegenteil eines Mietverhältnisses zum Ziel.
Dass die Zahlung der Abstandssumme erst nach der Veräußerung fällig war, entbindet den ehemaligen Vermieter nicht aus seiner Pflicht.
Oberlandesgericht Thüringen in einem Urteil vom 30.08.2019 (Aktenzeichen 4 U 858/18)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 14. März 2021.
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