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Dürfen Vermieter:innen eine Zusatzkaution verlangen, weil die erlaubte Hundehaltung in der Wohnung Schäden verursachen kann? Das Amtsgericht Berlin-Köpenick stärkte die Position eines Vermieters aus Berlin.
Mieter:innen einer Wohnung in Berlin-Köpenick erhielten zu Beginn ihres Mietverhältnisses die Erlaubnis, dass auch ihr Podenco-Mischling einziehen darf. Allerdings wollte sich der Vermieter absichern und forderte für die genehmigte Hundehaltung über die Mietsicherheit in Höhe der dreifachen Nettokaltmiete hinaus eine Zusatzkaution von 25 Euro pro qm.
In der Wohnung war hochwertiges Parkett verlegt worden, dessen Optik durch Hundekrallen gefährdet sein könnte. Mit der Zusatzkaution sollte die Behebung eventueller Schäden sichergestellt werden.
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Die Mieter:innen zahlten, hielten die zusätzliche Kaution aber schon bald für unzulässig. Da der Vermieter das Geld nicht wieder hergeben wollte, klagten sie. Ohne Erfolg. Die Richter:innen sahen keinen Verstoß gegen die in § 551 Abs. 1 BGB geregelte Begrenzung zur Höhe der Mietsicherheit.
Denn der Vermieter sei ein besonderes Schadenrisiko eingegangen, als er seinen Mieter:innen gestattete, ihren Vierbeiner einziehen zu lassen. Anders als Katzen, können Hunde ihre Krallen nicht einziehen. Daher ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass später Spuren auf dem Parkett zu sehen sein werden.
(Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 13.09.2022 - 7 C 36/22)
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