Eine Schönheitsreparaturklausel verfehlt bei ungenauer Formulierung ihre Wirksamkeit. Vermietende können sich nicht darauf berufen.

Der Vermieter einer Wohnung in Hamburg begehrte von seinem Mieter Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen. Dazu berief er sich auf eine im Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel. Aber gerade die war die Ursache für nicht geleistete Malerarbeiten. Denn in ihr wurde der Mieter zum “Streichen der Fenster und der Außentüren von innen” verpflichtet. 

Der Mieter entnahm der Formulierung, dass er die Fenster komplett streichen sollte. Doch beim Streichen der Fenster von außen gehe es nicht mehr um die Beseitigung einer von ihm verursachten Abnutzung innerhalb der gemieteten Wohnung. Vor dem Amtsgericht Hamburg bekam er Rückendeckung.  

Schönheitsreparaturklausel unwirksam

Die Richter:innen entschieden, dass die laufenden Schönheitsreparaturen nicht “auf den Mieter abgewälzt worden seien”. Dem stehe entgegen, dass aus der Klausel nicht hinreichend deutlich werde, dass die Fenster nur von innen zu streichen seien. Es fehle der Zusatz “von innen” hinter der Formulierung “Streichen der Fenster”. Eine derartige Sprachreduktion sei in einer Klausel unzulässig. Die daraus resultierenden Zweifel gehen daher zu Lasten des Vermieters.

(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.10.2022 – 49 C 150/22)



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