In Verbindung mit Wohneigentum fallen auch Kosten an. Umso wichtiger ist es, zu wissen, welche davon steuerlich absetzbar sind. Es lohnt sich daher, diese Steuerspar-Tipps zu kennen.


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Handwerkerleistungen

20 Prozent ihrer Handwerkerkosten – maximal 1.200 Euro pro Jahr – können Eigentümer:innen von der Steuer abziehen. Achte darauf, dass deine Handwerker:innen die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten gesondert von den Materialkosten aufführen. Denn die Materialkosten wie z. B. Tapeten oder Bodenbeläge sind nicht absetzbar. 

Auch für Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen können die Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Schaffst du beispielsweise innerhalb deiner Immobilie neuen Wohnraum oder sanierst du das in die Jahre gekommene Dach, kannst du den Fiskus an den Kosten beteiligen. 


Haushaltsnahe Dienstleistungen

Wer sich in seinem Eigenheim oder auf dem dazugehörigen Grundstück beim Putzen, Kochen, der Kinderbetreuung oder der Gartenpflege und im Winter beim Schneeschieben Hilfe organisiert, kann die Kosten dafür bei der Steuererklärung absetzen.

Eigentümer:innen können 20 Prozent – maximal 510 Euro pro Jahr – einsparen für Leistungen von Minijobbern, die bei der Minijobzentrale gemeldet sind. Suchst du Unterstützung von sozialversicherungspflichtig oder selbstständig Tätigen gilt ein Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr.

Putzmittel oder Schneeschieber, die zur Ausübung der Dienstleistungen gebraucht werden, interessieren das Finanzamt nicht. 


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Preisblick in die Zukunft

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Arbeitszimmer

Du kannst die Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen, wenn es:

  • Mittelpunkt deiner gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist

  • dir sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Ist eine der beiden Voraussetzungen erfüllt, können anteilige Kosten für das Arbeitszimmer im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche für folgende Punkte als Steuervorteil geltend gemacht werden.

  • Gebäudeabschreibung (AfA) und Schuldzinsen für Kredite, die für die Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Wohnung verwendet wurden

  • Laufende Nebenkosten wie Grundsteuer, Müllabfuhrgebühr, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung sowie Mitgliedsbeiträge zum Eigentümerverein

  • Anteilige Renovierungskosten für Flur und Treppenhaus

Vollabzugsfähig sind:

  • Renovierungskosten für das Arbeitszimmer 

  • Kosten zur Ausstattung wie z. B. Tapeten, Gardinen, Teppiche oder Lampen

  • benötigte Arbeitsmittel wie z. B. Schreibtisch und Computer

Für viele interessant könnte auch die Homeoffice-Pauschale sein. Für das Steuerjahr 2022 können pro Tag Homeoffice sechs Euro geltend gemacht werden, maximal für 210 Tage also 1.250 Euro pro Jahr.

Allerdings gilt es abzuwägen, ob Arbeitnehmer:innen die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen oder die Kosten ihres Arbeitszimmers absetzen. Beides ist nicht zulässig. 


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Grunderwerbsteuer

Ist der Kauf einer Immobilie vollzogen, hält schon bald das Finanzamt beide Hände offen, um die Grunderwerbsteuer zu kassieren. Je nachdem in welchem Bundesland die Immobilie erworben wurde, sind das 3,6 bis 6,5 Prozent des Kaufpreises.

Doch in bestimmten Fällen kann beim Kauf einer bestehenden Immobilie die Grunderwerbsteuer vollständig gespart werden. Beispielsweise dann, wenn Kaufende und Verkaufende 

  • verheiratet sind bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder 

  • in gerader Linie verwandt sind

Beim Verkauf an Kinder und Enkel fällt beispielsweise keine Grunderwerbsteuer an. Auch der Verkauf an Ehe- oder Lebenspartner der Kinder ist von der Grunderwerbsteuer befreit.

Anders ist es bei der Eigentumsübertragung zwischen Geschwistern, hier muss die Steuer gezahlt werden.

In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, die Grunderwerbsteuer wenigstens zu reduzieren:

  • Bestandimmobilien – Hier können bewegliche Sachen, die zur Wohnung gehören, herausgerechnet werden

  • Neubau – Prüfen Sie, ob getrennte Verträge für Grundstückskauf und Bauleistung eine Steuereinsparung ermöglichen

  • Eigentumswohnung in WEG – Lassen Sie die Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag gesondert ausweisen 

  • Teilgewerbe – Hier kann die Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe abgesetzt werden


Energetische Sanierungen

Immobilieneigentümer:innen können seit Anfang 2020 eine steuerliche Förderung erhalten, wenn sie ihr Haus energetisch sanieren (§ 35c EStG). Das betrifft Maßnahmen wie die Wärmedämmung, Austausch von Fenstern oder eine neue Heizung.

Achtung: Seit dem 01.01.2023 sind gasbetriebene Wärmepumpen, Brennwertheizungen oder Hybridheizungen nicht mehr förderfähig.

Sanierungskosten können steuerlich abgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt sind: 

  • Eigentümer:innen müssen das Haus selbst bewohnen

  • Das Gebäude muss mindestens zehn Jahre alt sein 

  • Fachunternehmen müssen die Arbeiten durchführen und bescheinigen, dass die Sanierungsmaßnahmen den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen

  • Sanierungsmaßnahmen müssen nach dem 31.12.2019 beginnen und vor dem 01. 01.2030 abgeschlossen sein 

  • Die Immobile muss im Europäischen Wirtschaftsraum liegen

Für die energetische Sanierung der Immobilie können 20 Prozent der Kosten von der Steuerschuld abgezogen werden. Angerechnet werden die gesamten Kosten, also auch die für Material und notwendige Umbauten. 

Das Finanzamt erstattet maximal 40.000 Euro über einen Zeitraum von drei Jahren. Für das Jahr, in dem die Maßnahmen abgeschlossen sind, gibt es sieben Prozent der Kosten zurück. Für das zweite Jahr ebenfalls sieben Prozent und im dritten Jahr die verbleibenden sechs Prozent.

Wer Energieexpert:innen beauftragt, um die Sanierung zu begleiten, kann sich dafür die Hälfte der Kosten erstatten lassen. Immer vorausgesetzt, die Expert:innen sind vom Bafa als Energieberatende oder als Energieeffizienz-Expert:innen der KfW zugelassen. 


WEG-Kosten – als WEG-Mitglied Steuern sparen

Mitglieder einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) haben die Möglichkeit, bestimmte Arbeiten an der Wohnanlage von der Steuer abzusetzen, auch wenn die Eigentümergemeinschaft der Auftraggebende ist. Ist das Mitglied an den Kosten beteiligt gewesen, wird sein Anteil individuell errechnet. Zu den steuerermäßigten Arbeitskosten zählen beispielsweise:

  • Hausmeisterleistung 

  • Wartung von Heizung, Warmwasser oder Aufzug

  • Gartenpflege 

  • Prüfung der Elektroanlagen

  • Schornsteinreinigung 

Gebühren für die bestellte Verwaltung können nicht von der Steuer abgezogen werden.

Denkmal-Sanierung

Eigentümer:innen, die ihre denkmalgeschützte Immobilie selbst nutzen, können die Modernisierungskosten zehn Jahre lang mit jeweils neun Prozent vom zu versteuernden Einkommen absetzen.

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten)


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