Als Vermieter:in dürfen Sie Betriebskosten auf Mieter:innen umlegen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist genau verankert welche Kosten als Betriebskosten gelten. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die entsprechenden umlagefähigen Nebenkosten.
Umlagefähige Betriebskosten sind Kosten, die Eigentümer:innen für den Unterhalt und Besitz ihrer Wohnung laufend anfallen.
Im Mietvertrag können Sie zwischen verschiedenen Abrechnungsarten entscheiden:
- Pauschale: Eine Möglichkeit ist für alle anfallenden Betriebskosten eine monatliche Pauschale zu erheben. Dies funktioniert allerdings nicht für Kosten für Heizen und Warmwasser.
- Vorauszahlung: Zudem dürfen Sie eine monatliche Vorauszahlung festlegen und einmal jährlich eine Betriebskostenabrechnung durchführen, und die Differenzen verrechnen. Hier müssen alle Kosten transparent und nachvollziehbar kommuniziert werden.
- Teilinklusivmiete: Hier wird für einen Teil der Kosten – insbesondere für Fixkosten wie Hausmeister, Antenne sowie Müllgebühren – eine Pauschale erhoben. Der übrige Teil wird als Vorauszahlung abgerechnet – hier handelt es sich um verbrauchsabhängige Kosten.
- Grundsteuer
- Legionellenprüfung (teilweise)
- Gebäudeversicherung
- Wasserversorgung
- Entwässerung
- Heizkosten
- Fahrstuhl
- Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege und Spielplätze
- Beleuchtung
- Schornsteinreinigung
- Gemeinschaftsantennen, Wascheinrichtungen und sonstige Kosten
- Kosten für Betriebsstrom, Überwachung und Pflege von gemeinschaftlichen Waschmaschinen und Trocknern sowie Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft
- Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen wie Müllschlucker, Prüfgebühren für Feuerlöscher sowie eventuell laufende Kosten für ein Schwimmbad oder eine Sauna. Damit diese Kosten umlagefähig sind, müssen Sie unbedingt diese Kostenarten in Ihrem Mietvertrag aufführen.
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Achtung – diese Nebenkosten sind nicht umlagefähig:
- Verwaltungskosten
- Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
- Hausgeld
Einmalige oder außergewöhnliche Ausgaben, Reparaturarbeiten oder Kosten für Sanierungen zählen nicht zu den Betriebskosten und sind demnach nicht umlagefähig.
Für Details zu den einzelnen Themen können Sie sich gern im ausführlichen Beitrag von Techem belesen: Umlagefähige Nebenkosten – So machen Sie es richtig
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