Nur wenn der Vermieter nach Auszug des Mieters die Immobilie grundlegend umgestalten oder sogar abreißen will, müssen Umbauten nicht rückgängig gemacht werden.
Grundsätzlich muss der Mieter Umbauten (z. B. die Anordnung sanitärer Anlagen) beim Auszug wieder rückgängig machen. Das gilt allerdings nicht, wenn der Vermieter die Räume nach dem Auszug erheblich umgestalten oder sogar abreißen will. Auch einen Ausgleich kann der Vermieter dann nicht verlangen.
(BGH Karlsruhe XII ZR 220/99)
Die passenden Mieter:innen finden
...war noch nie so einfach! Inseriere jetzt deine Immobilie ab 0€ und finde schnell und unkompliziert neue Mieter:innen.
Einfach smart: Verwalte deine Immobilien digital und zentral an einem Ort!
Alles rund um die Verwaltung und Vermietung deiner Immobilien jederzeit griffbereit und mit allen Funktionen, die smarte Vermieter:innen zur erfolgreichen Vermietung brauchen: VermietenPlus.
Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.