Nur wenn der Vermieter nach Auszug des Mieters die Immobilie grundlegend umgestalten oder sogar abreißen will, müssen Umbauten nicht rückgängig gemacht werden.

Grundsätzlich muss der Mieter Umbauten (z. B. die Anordnung sanitärer Anlagen) beim Auszug wieder rückgängig machen. Das gilt allerdings nicht, wenn der Vermieter die Räume nach dem Auszug erheblich umgestalten oder sogar abreißen will. Auch einen Ausgleich kann der Vermieter dann nicht verlangen.
(BGH Karlsruhe XII ZR 220/99)


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