In welchen Bundesländern und Städten die Mietpreisbremse gilt, was es zu beachten gibt und ob sie ausgesetzt wurde, erklären wir Ihnen hier. Außerdem erhalten Sie einen Überblick darüber, wie die einzelnen Bundesländer mit der Mietpreisbremse umgehen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Mietpreisbremse gilt aktuell nur in den Regionen, in denen eine sehr angespannte Wohnungsmarktsituation vorlag. Meistens ist das in Ballungszentren wie Berlin oder Hamburg der Fall.

  • Nicht in allen Kommunen in den Bundesländern gibt es die Mietpreisbremse. In Mecklenburg-Vorpommern gilt sie beispielsweise nur in Greifswald und Rostock.

  • Manche Bundesländer verzichten auf die Einführung der Mietpreisbremse, wozu das Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt gehören.

  • In Schleswig-Holstein wurde die Mietpreisbremse vorzeitig wieder abgeschafft.


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Welche Bundesländer wenden die Mietpreisbremse an?

In den meisten Bundesländern ist die Mietpreisbremse relevant. Allerdings gibt es in den Bundesländern auch viele Unterschiede. Hauptsächlich gilt die Mietpreisbremse für Ballungszentren, um dort die Situation zu entschärfen. Folgende Länder machen Gebrauch von der Mietpreisbremse:

Bundesland Regelung
Bayern in 203 Städten und Gemeinden
Berlin im ganzen Stadtgebiet Mietpreisbremse und Mietendeckel
Bremen ausschließlich im Stadtgebiet Bremen (ohne Bremerhaven)
Baden-Württemberg ab Juni mit neuer Mietpreisbremse für 89 Gemeinden (aktuell nicht relevant, da Begründung als ungültig eingestuft wurde
Hessen in 31 Städten und Kommunen
Hamburg für alle Mietverhältnisse in der Hansestadt
Niedersachsen in 19 Kommunen seit Dezember 2016
Mecklenburg-Vorpommern seit Oktober 2018 in Greifswald und Rostock
Nordrhein-Westfalen in 22 Kommunen seit Juli 2015 – soll auslaufen
Rheinlad-Pfalz gültig in Trier, Mainz und Landau seit Oktober 2015
Thüringen seit März 2016 in Erfurt und Jena gültig

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Es gab in manchen Bundesländern schon Schwierigkeiten hinsichtlich der Umsetzung, weil die Verordnung unter anderem aufgrund einer fehlenden Begründung gekippt wurde. Deswegen wurde in einigen Bundesländern nachgebessert, um die Mietpreisbremse umzusetzen.

Welche Bundesländer verzichten auf die Mietpreisbremse?

In manchen Bundesländern und Städten war die Situation prekär, weswegen sich auf eine Mietpreisbremse geeinigt wurde. Doch es gibt auch Bundesländer, die auf die Mietpreisbremse verzichten, weil es keinen Anlass zur Einführung gibt. Zu den Bundesländern ohne Mietpreisbremse zählen:

  • Saarland

  • Sachsen

  • Sachsen-Anhalt

  • Schleswig-Holstein

Diese vier Bundesländer verzichten aktuell auf die Anwendung der Mietpreisbremse. Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben bisher keine Notwendigkeit gesehen, die Höhe der Mieten durch diese Verordnung einzuschränken. Das Bundesland Schleswig-Holstein führte die Mietpreisbremse Ende 2015 ein. Sie galt damals für zwölf Kommunen. Allerdings entschied sich das Bundesland dazu, Ende November 2019 die Mietpreisbremse wieder abzuschaffen.

Warum gilt die Mietpreisbremse nicht flächendeckend?

Die Bundesländer können unabhängig voneinander entscheiden, ob sie die Mietpreisbremse zur Anwendung bringen oder nicht. In manchen Regionen ist der Wohnungsmarkt nicht besonders angespannt, weswegen es in einigen Bundesländern und Städten keinerlei Einschränkungen gibt

Doch in Ballungsgebieten und stark frequentieren Regionen ist die Situation am Wohnungsmarkt sehr angespannt. Diese Regionen haben sich für die Mietpreisbremse entschieden, um der Situation entgegenzuwirken. Die einzelnen Bundesländer und Städte können die Mietpreisbremse anwenden, müssen aber nicht. Wer seine Wohnung vermieten möchte, sollte sich darüber informieren, ob die Mietpreisbremse gilt und was es zu beachten gibt. Ein Immobilienmakler vor Ort ist bestens über die Situation informiert und daher ein guter Ansprechpartner für Vermieter.

Was sieht das Mietpreisbremse-Gesetz seit 01.01.2019 vor?

Aufgrund der schwierigen Wohnungsmarktsituation in manchen Regionen wurde die Mietpreisbremse ins Leben gerufen. Durch sie sollen noch höhere Wohnkosten unterbunden werden. Vermieter, die eine Wohnung in einer Region mit der Verordnung vermieten möchten, sollten folgende Dinge wissen:

  • Die Miethöhe einer Bestandswohnung, die wiedervermietet wird, darf zehn Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht übersteigen.

  • Die Höhe der Vergleichsmiete erfahren Vermieter über den qualifizierten Mietspiegel vor Ort oder auch einen Immobilienmakler.

  • Seit Januar 2019 müssen Vermieter dem Mieter vorlegen, wie hoch die Miete des Vormieters ausgefallen ist.

  • Möchte der Vermieter die gesetzlichen Ausnahmeregelungen wie Modernisierungsumlage nutzen, muss er vor dem Vertragsabschluss über diesen Punkt informieren. Ansonsten kann sich der Vermieter nicht darauf berufen und die Miete erhöhen.

Aktuell ist es noch so, dass Mieter zu viel gezahlte Miete nicht zurückfordern können. Es sollen jedoch Änderungen kommen, sodass Mieter beim Feststellen einer überteuerten Miete Rückzahlungen verlangen können.


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