Haftung für vom Vormieter zugelassene Gegenstände
Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.
Wer ist für die vom früheren Mieter zurückgelassenen Gegenstände wie Gardinenstangen, Geschirrspüler oder Markise zuständig? Der Vermieter oder der neue Mieter?
Vormieter lässt Gegenstände zurück
Bei der Wohnungsrückgabe lassen Mieter häufig – auch unentgeltlich – Gegenstände zurück, für die sie keine weitere Verwendung mehr haben. Es handelt sich dann meistens um genau auf die Wohnung zugeschnittene Einbauten wie Regale, Gardinenstangen, Badschränke etc.
Vermieterhaftung nur für Vermietersachen
Grundsätzlich haftet der Vermieter nur für von ihm selbst in die Wohnung eingebrachte Gegenstände. Hat er also die Wohnung mit einer Einbauküche nebst Elektrogeräten ausgestattet, so muss er auch den defekten Geschirrspüler reparieren und im schlimmsten Fall ersetzen.
Vorsicht bei zurückgelassenen Gegenständen vom Vormieter
Etwas anderes gilt, wenn der Vormieter Gegenstände zurücklässt und diese nicht ausdrücklich vom neuen Mieter übernommen werden. Denn ohne eine entsprechende vertragliche Regelung gelten diese Gegenstände dann als mitvermietet.
Der Fall: Vorheriger Mieter lässt Markise am Balkon zurück
Der Mieter hatte die Wohnung 2012 in Nürnberg angemietet. Bei der Besichtigung der Wohnung und auch bei Einzug war die vom früheren Mieter angebrachte Markise vorhanden. Im Mietvertrag war hierzu geregelt, dass die Vermieterin „…für die vom Vormieter zurückgelassene Markise keine Reparaturkosten übernimmt".
Problem: Wer muss sich um die Markise kümmern?
Es kam zum Streit darüber, wer wegen der anstehenden Fassadensanierung den Sonnenschutz wieder anbringen muss. Die Vermieterin verweigerte dies mit der Begründung, dass die Markise schließlich vom Vormieter angebracht worden und im Mietvertrag ihre diesbezügliche Reparaturpflicht ausdrücklich ausgeschlossen sei.
Mieter erheben Klage
Die Mieter verlangten die Wiederanbringung der Markise wie vor der Fassadenrenovierung und verklagten den Vermieter.
Das Urteil: Vermieterin muss die Markise anbringen
Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte die Vermieterin zur Wiederanbringung der Markise. Die Mieterin habe mit der Vertragsklausel lediglich die Reparaturpflicht ausgeschlossen. Die Mieter verlangen jedoch die Wiederanbringung der Markise und nicht deren Reparatur.
ACHTUNG: Gegenstände in der Wohnung gelten grundsätzlich als mitvermietet
Mangels mietvertraglicher Vereinbarungen gelten Gegenstände/Einbauten, die sich bei der Besichtigung bzw. Vertragsunterzeichnung in der Wohnung befanden, als mitvermietet. Dies gilt unabhängig davon, ob sie vom Vermieter oder vom früheren Bewohner stammen. Möchte der Vermieter dies verhindern, muss er im Mietvertrag ausdrücklich darauf hinweisen, welche Gegenstände der Mieter vom Vormieter übernommen hat.
Selbst inserieren oder Makler vergleichen
- In nur 5 Minuten Anzeige schalten & gezielt den richtigen Mieter oder Käufer finden. >Anzeige schalten
- Unverbindlich aus 3 Maklern wählen & professionelle Beratung vor Ort erhalten. >Makler vergleichen
Dieser Artikel könnte Sie auch interessieren
Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.
Aktuelle Rechtsthemen und Urteile:
- Der Hund muss weg! Oder?
- Wie viel Balkon ist Wohnfläche?
- Versehentlich Hauptwasserleitung angebohrt - wer haftet?
- Mietschulden: Eigenmächtige Räumung durch Vermieter
- Wer zahlt neuen Silikonfugen im Bad?
- 500 Euro Aufwandsentschädigung für Beiratsmitglieder?
- Defekt an der Einbauküche: Wer haftet?
- WEG: Erneute Einsicht in Jahresabrechnung?