Mieter zahlt keine Miete - Ehegatte haftbar?


Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Kann der Vermieter bei Mietrückständen auch den Ehegatten zur Kasse bitten?


Selbstauskunft: Was darf der Vermieter abfragen?

Der Vermieter muss sich bezüglich der Miete an seinen Vertragspartner wenden, also den Mieter. Wer Vertragspartner ist, ergibt sich aus dem Mietvertrag.


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Haftet der Ehegatte für Mietschulden?

Im konkreten Fall war ein Ehepaar in eine Mietwohnung gezogen. Im Mietvertrag waren der Ehemann und die Ehefrau als Vertragspartner benannt, unterschrieben hatte jedoch nur der Ehemann. Im weiteren Verlauf kam es zu Mietrückständen, da der Ehemann keine Miete mehr zahlte. Der Vermieter war inzwischen aber selbst insolvent, weshalb der Insolvenzverwalter des Vermieters die Ehefrau zur Zahlung der offenen Mieten aufforderte.

Ehefrau verweigert Zahlung 

Die Ehefrau erklärte, sie sei keine Mieterin, da sie den Mietvertrag nicht unterschrieben habe. Demnach würde sie auch keine Miete schulden. Der Insolvenzverwalter des Vermieters sah das anders und erhob Zahlungsklage. 

Das Urteil: Zahlungsklage abgewiesen!  

Das Landgericht Stuttgart entschied, dass kein Anspruch gegen die Mieterin auf Mietzahlung bestehe. Die Mieterin habe weder den Mietvertrag selbst unterschrieben, noch habe der Ehemann sie bei Vertragsunterzeichnung rechtlich vertreten. Es gab zudem keinerlei Umstände, die hätten erkennen lassen, dass der Ehemann auch im Namen seiner Frau handelte. Auch die gesetzliche Vertretungsmacht eines Ehegatten nach § 1357 Abs. 1 BGB greife hier nicht, denn diese beziehe sich nur auf "Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfes". Der Abschluss eines Mietvertrages sei jedoch kein solches "Geschäft des täglichen Lebensbedarfes". 

§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. 2Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten -berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.


Allein der Umstand, dass die Frau als Vertragspartnerin benannt wurde, sei unerheblich und mache sie nicht zur Vertragspartnerin. Die Zahlungsklage gegen die Ehefrau war daher abzuweisen.

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 04.10.2017, AZ: 1 S 50/16


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