Wohnung zu teuer – einfach untervermieten?
Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.
Ist die Wohnung dem Mieter zu teuer, kann die Untervermietung eines Zimmers den Mieter entlasten. Darf der Vermieter die Erlaubnis hierzu verweigern?
Mieterin stellt Antrag auf Untervermietung
Die Mieterin hatte die Wohnung bisher als Familie mit Kindern genutzt. Nach Auszug der Söhne wollte sich die Mieterin durch die Untervermietung eines Teilbereiches der Wohnung finanziell entlasten. Den Antrag auf Untervermietung begründete sie entsprechend und benannte die Person des Untermieters konkret. Dem Antrag lag weiterhin die Aufenthaltserlaubnis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bei.
Vermieterin lehnt Antrag ab und empfiehlt Auszug
Die Vermieterin verweigerte ihre Zustimmung zur Untervermietung und zweifelte in diesem Zusammenhang die Bonität der Mieterin an. Aus Sicht der Vermieterin könne sie sich die Wohnung offensichtlich nicht leisten und solle den Umzug in eine kleinere und günstigere Wohnung erwägen. Des Weiteren trug die Vermieterin Bedenken wegen der Identität des vorgeschlagenen Untermieters vor – bei unklarer Identität können sie keinen Räumungstitel gegen diesen erwirken.
Wann hat der Mieter einen Anspruch auf Untervermietung?
Nach § 553 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Mieter einen Anspruch auf Untervermietung, wenn er ein „berechtigtes Interesse“ hieran nachweisen kann. Dieses liegt bereits dann vor, wenn er durch die Untervermietung seine finanzielle Lage verbessern und hierdurch seine Wohnung behalten kann. Zweifel an der Bonität des Mieters sind daher kein Ablehnungsrund, da der Mieter sich nun gerade durch diese Untervermietung besser stellen soll.
Ablehnung Untermiet-Erlaubnis kann teuer werden
Die Mieterin verklagte die Vermieterin erfolgreich auf Erteilung der Zustimmung zur Untervermietung und Zahlung von Schadensersatz. Sowohl das Amtsgericht als auch die Berufungsinstanz folgten der Argumentation der Mieterin. Diese habe ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, wenn sie ihre Wohnung dann nicht aufgeben muss. Eine Ablehnung des Mieterantrages sei daher nur möglich, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund liege. Hierzu habe die Vermieterin aber nichts vorgetragen. Allein die Sorge, im Fall einer Räumungsklage keinen Titel gegen den Untermieter wegen unklarer Identität erwirken zu können, reiche hierfür nicht aus. Denn der Vermieterin seien sämtliche Unterlagen wie Reisepass mit Foto und Aufenthaltstitel vorgelegt worden. Die Vermieterin hätte daher dem Antrag auf Zustimmung zur Untervermietung zustimmen müssen und schuldet der Mieterin auch Schadensersatz wegen der Nichterteilung der Erlaubnis. Die Vermieterin nahm die Berufung zurück.
Landgericht Berlin, Beschuss vom 10.01.2018, AZ: 65 S 202/17
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