Wenn du als Mieter:in noch vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aus dem Mietvertrag austreten möchtest, kannst du grundsätzlich geeignete Nachmieter:innen vorschlagen. Jedoch ist der:die Vermieter:in weder dazu verpflichtet, diese Vorschläge zur Mietnachfolge anzunehmen noch eine Begründung für die Ablehnung vorzubringen.
Dies wird auch als unechte Nachmieterklausel bezeichnet.
Im Gegensatz dazu gibt es die echte Nachmieterklausel. Diese wird im Mietvertrag als Vereinbarung aufgenommen und ist damit für beide Vertragsparteien, insbesondere für den:die Vermieter:in, rechtlich bindend.
Die Klausel räumt Mieter:innen das Recht ein, vorzeitig aus dem Mietvertrag auszutreten, wenn sie eine geeignete und zumutbare Mietnachfolge vorschlagen. Diese:n Nachmieter:in muss der:die Vermieter:in dann akzeptieren, sofern keine triftigen Gründe (z.B. finanzielle Nichteignung) entgegenstehen.
Wenn zwischen dir und dem:der Vermieter:in jedoch ein gutes Verhältnis besteht, ist eine einvernehmliche Lösung häufig kein Problem. Wer jedoch als Mietpartei den Mietvertrag vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist auflösen möchte, sollte dem:der Vermieter:in in jedem Fall geeignete Nachmieter:innen vorschlagen. Folgende Unterlagen und Nachweise sollte die potenzielle Mietnachfolge bereitstellen:
Wenn Vermieter:innen anhand der eingereichten Nachweise und Dokumente erkennen, dass der:die vorgeschlagene Nachmieter:in kein finanzielles Risiko darstellt, wird eine frühzeitige Beendigung des Mietverhältnisses wohl kein Problem sein.