Mit einer Nachmieterklausel ist es für Mieter:innen möglich, eine Art Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Hier erfahren Sie, was Vermieter:innen bezüglich der Nachmieterklausel wissen sollten und was es sie für das Mietverhältnis bedeutet.
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Eine Nachmieterklausel ermöglicht es den Mieter:innen, das Mietverhältnis frühzeitig zu verlassen, sofern er Ihnen als Vermieter:in eine:n geeignete:n Nachfolger:in vorschlägt.
Ausschlaggebend ist, dass die Mietpartei ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Vertragsaufhebung hat und im Vergleich zu Ihren Vermieterinteressen überwiegt.
Der:die vorgeschlagene Nachmieter:in muss zumutbar für Sie sein; bei unechten Nachmieterklauseln dürfen Vermieter:innen stattdessen eine:n andere:n Mieter:in auswählen.
Bei echten Nachmieterklauseln, die in der Praxis recht selten sind, müssen Sie als Vermieter:in den:die von der Mietpartei vorgeschlagene:n Nachmieter:in akzeptieren.
Bei der Nachmieterklausel handelt es sich um eine Zusatzvereinbarung im Mietvertrag. Sie ermöglicht es Mieter:innen, vorzeitig aus dem Mietvertrag auszusteigen, wenn sie eine:n geeignete:n Nachmieter:in finden.
Die Nachmieterklausel ist nicht immer vorhanden. Auch bei vorhandener Klausel haben Mieter:innen weiterhin das Recht, mit einer fristgerechten Kündigung aus der Wohnung auszuziehen, ohne eine:n Nachmieter:in vorzuschlagen. Wer jedoch früher ausziehen möchte, kann mithilfe der Nachmieterklausel eine Sonderkündigung nutzen. Dafür ist es aber notwendig, dass die Mietpartei Ihnen als Vermieter:in eine:n angemessene:n Nachmieter:in vorschlägt.
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Es kann allgemein zwischen einer echten und einer unechten Nachmieterklausel unterschieden werden. Bei der echten Klausel muss der:die Vermieter:in die Vorschläge der Mietpartei für Nachmieter:innen akzeptieren, solange diese zumutbar sind. Voraussetzung ist außerdem, dass der:die Nachmieter:in den Mietvertrag zu den gleichen Konditionen übernimmt.
Bei einer unechten Nachmieterklausel hat die Mietpartei die Option, Vorschläge für eine:n Nachmieter:in zu machen. Der:die Vermieter:in kann jedoch frei darüber entscheiden, ob er:sie diese akzeptieren möchte. Bei den meisten Mietverträgen handelt es sich um eine unechte Nachmieterklausel, denn als Vermieter:in bedeutet dies letztlich mehr Entscheidungsfreiheit.
Für die Kündigung des Mietvertrags mithilfe der echten Nachmieterklausel muss die Mietpartei Ihnen als Vermieter:in eine:n akzeptable:n Nachmieter:in vorschlagen. Wenn dies geschieht, sind Sie rechtlich dazu verpflichtet, genau diese:n Nachmieter:in zu akzeptieren – sofern er:sie auch zumutbar ist. Die Kündigung ist dann innerhalb der vertraglich festgelegten Zeit möglich und der Mietvertrag wird mit der Nachmietpartei fortgesetzt.
Bei der unechten Nachmieterklausel hingegen müssen Sie den:die vorgeschlagene:n Nachmieter:in nicht akzeptieren. Sie können sich auch für andere Mietinteressierte entscheiden. Jedoch sind Sie als Vermieter:in dazu verpflichtet, die Mieter:innen vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn diese eine:n zumutbare:n Nachmieter:innen vorschlägt und ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat. Zu einem berechtigen Interesse gehören folgende Umstände.:
Krankheit
Berufliche Veränderung mit Ortswechsel
Familienzuwachs oder andere erhebliche Familienveränderungen
Tod von Lebenspartner:innen
Umzug in ein Altersheim
Gut zu wissen: Nicht berechtigt ist hingegen das Mieterinteresse, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine eigene Immobilie einzuziehen.
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