Steuervorteile

Steuervorteile durch Immobilien

Einen besonderen Reiz für eine Investition in Immobilien stellen die damit unter Umständen verbundenen Steuervorteile dar. Der steuerpflichtige Anleger kann bei Gebäuden, die ab dem 01.01.1925 errichtet worden sind, 2,0 Prozent der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten und für Gebäude, die vor diesem Zeitpunkt fertiggestellt worden sind, 2,5 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Besonders reizvoll ist der Erwerb einer denkmalgeschützten Immobilie bzw. einer Immobilie, die in einem Sanierungsgebiet liegt und die saniert werden soll. Die für die Sanierung anfallenden Kosten, können gesondert abgesetzt werden. Von den Sanierungskosten, die zum Erhalt eines Denkmals oder zu dessen sinnvoller Nutzung erforderlich sind, können in den ersten sieben Jahren nach Herstellung 9,0 Prozent steuerlich geltend gemacht werden und in den folgenden vier Jahren 4,0 Prozent abgesetzt werden.

Zu beachten ist allerdings, dass die Geltendmachung solcher Steuervorteile nach § 15b EStG eingeschränkt sein kann.

Die Erlangungen der erhöhten Steuervorteile sind an eine Vielzahl von Voraussetzungen geknüpft, so dass die Einholung eines fachmännischen Rates vor Erwerb einer denkmalgeschützten Wohnung sinnvoll ist.

 

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