Grundstücksgrenzen markieren einzelne Grundstücke und klären gleichzeitig die Besitzverhältnisse.
Die Festlegung obliegt den Vermessungsbehörden, die auch für die Eintragung der Grenzen in das sogenannte Liegenschaftskataster verantwortlich sind. Eng mit der Grundstücksgrenze verbunden sind die Regelungen zu den Abstandsflächen, die Gebäude einhalten müssen. Diese sind im § 6 der Landesbauordnung geregelt.
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Die Abmarkung, manchmal auch Vermarkung, bezeichnet die Kennzeichnung von rechtskräftigen Grundstücksgrenzen, zum Beispiel durch einen Grenzstein. Durchführen darf diesen Vorgang ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Das Anbringen des Grenzsteins ist ein Verwaltungsakt und besitzt Rechtskraft. Dementsprechend wird das Verändern oder Zerstören einer Grenzmarkierung bestraft – in Deutschland mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug oder einer Geldstrafe. Im privatrechtlichen Bereich ist die Abmarkung im § 919 BGB geregelt. Muss eine Grenze zwischen zwei Nachbarn nachträglich festgelegt oder ihr Verlauf geklärt werden, tragen alle Beteiligten die Kosten zu gleichen Teilen. Die Art und Weise der Grenzmarkierung ist entweder in den Landesgesetzen festgelegt oder wird nach dem ortsüblichen Verfahren durchgeführt.
Insbesondere im Hochbau müssen von den eingetragenen Grundstücksgrenzen bestimmte Abstände eingehalten werden. Das Maß für die Berechnung der sogenannten Abstandsfläche ist die Höhe der Außenwand (1H) bzw. ein Mindestabstand von drei Metern. Je nach vorhandener Situation gelten weitere Regelungen zur Abstandsberechnung. Ein Sonderfall ist die Grenzbebauung, bei der direkt auf der Grundstücksgrenze gebaut wird. Allerdings gilt die Pflicht dazu dann ebenso für Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück. Besonders häufig wird die Grenzbebauung für Garagen und andere Nebengebäude angewandt.
Immer wieder kommt es hinsichtlich des genauen Verlaufs von Grundstücksgrenzen zu Streitigkeiten, insbesondere dann, wenn die Grenzsteine fehlen. Zur Klärung der Situation sollten sich die Streitenden an das Vermessungsamt wenden, das über einen Katasterauszug den genauen Verlauf darstellen kann. Manchmal hilft dieser aber auch nicht weiter. Dann wird der Grenzverlauf rekonstruiert, die Kosten tragen die Grundstücksbesitzer. Um solche Streitigkeiten gar nicht erst aufkommen zu lassen, dürfen Grundstückseigentümer Grenzsteine weder entfernen oder versetzen noch überbauen. So darf zum Beispiel auf keinen Fall eine Mauer über einem Grenzstein errichtet werden und diesen einschließen. Durch den Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer vorgenommene Markierungen oder Löcher im Boden, die die ehemalige Position des Grenzsteins anzeigen, werden nicht als erkennbare Grenzmarkierung anerkannt.
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