Das Hausrecht erlaubt es dem Mieter, ganz alleine darüber zu entscheiden, wen er in seine Wohnung lässt – und wen nicht.
Wen muss der Mieter auf Verlangen in seine Wohnung oder sein Haus lassen? Im Prinzip lautet die Antwort: niemanden. Denn allein der Mieter übt das Hausrecht aus. Er kann entscheiden, wen er in seine Räume lässt. Auch der Vermieter muss draußen bleiben – von bestimmten Situationen abgesehen.
Das Hausrecht liegt allein beim Mieter, der entscheidet, wer in seine Wohnung darf. Unbefugtes Betreten wird als Hausfriedensbruch geahndet, auch Vermieter dürfen ohne Erlaubnis nicht eintreten.
Der Mieter kann sein Hausrecht durchsetzen und seine Wohnung nach eigenem Ermessen gestalten. Dabei sollte jedoch die Bausubstanz nicht beschädigt werden.
Vermieter haben Gründe, die Wohnung zu betreten, wie Besichtigungen bei Verkauf oder Reparaturen. Sie müssen diese Termine mindestens 24 Stunden im Voraus ankündigen, es sei denn, es besteht unmittelbare Gefahr (z.B. Wasserschaden).
Das Hausrecht an der gemieteten Wohnung oder dem gemieteten Haus hat ausschließlich der Mieter. Er entscheidet, wer seine Räume betreten darf. Zur Not darf der Mieter sogar Gewalt anwenden, um sein Hausrecht durchzusetzen. Wer sich ohne Zustimmung des Mieters in dessen Wohnung aufhält, begeht Hausfriedensbruch – und das wird als Straftat verfolgt. Das gilt nicht nur für zudringliche Vertreter, clevere Betrüger oder Einbrecher. Nicht einmal der Vermieter, der Hausmeister oder der Hausverwalter darf gegen den Willen des Mieters die Wohnung betreten. Zum Hausrecht des Mieters gehört auch, dass er seine Wohnung einrichten kann, wie er es für richtig hält. Etwaige Vorschriften des Vermieters muss er dabei nicht beachten. Allerdings darf der Mieter im Rahmen seiner Einrichtung nicht die Bausubstanz beschädigen oder grundlegend verändern.
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Umzugsfirma findenEs versteht sich, dass der Vermieter dennoch gute Gründe haben kann, die Wohnung seines Mieters zu betreten. Und das darf der Mieter ihm auch nicht verwehren. Zu diesen Gründen zählen Besichtigungstermine, wenn die Wohnung verkauft oder weitervermietet werden soll oder eine Wohnungsbesichtigung zur Feststellung des Zustands der Räume. Auch Handwerker und Servicefirmen muss der Mieter in die Wohnung lassen, etwa um Messgeräte abzulesen oder Reparaturen durchzuführen. Diese Termine müssen aber durch den Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung mindestens 24 Stunden vorher angekündigt werden. Kann der Mieter den Termin nicht wahrnehmen, sollte er einen Alternativtermin nennen. Verweigert er den Zutritt grundsätzlich, kann der Vermieter die Besichtigung gerichtlich erzwingen.
Lediglich bei Gefahr im Verzug (zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch oder Feuer) darf der Vermieter auch ohne Zustimmung des Mieters dessen Wohnung betreten.
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