Die Mieterselbstauskunft ist ein wichtiger Bestandteil der Wohnungsbewerbung. Warum, das klären wir in diesem Beitrag und auch, welche Fragen Vermieter:innen in der Mieterselbstauskunft stellen dürfen und welche verboten sind. Hinweise zur Auswertung und Verwendung der Mieterselbstauskunft helfen dir, die Angaben zu prüfen. Zusätzlich stellen wir dir eine kostenlose Vorlage in Form eines PDF-Downloads bereit.

Hier geht es zur Vorlage Mieterselbstauskunft:

Mieterselbstauskunft Vorlage Mieterselbstauskunft
importantpoints
Das Wichtigste in Kürze
  • Für den Abschluss eines Mietvertrags stellen Vermieter:innen in einer Mieterselbstauskunft bestimmte Fragen, etwa nach dem Familienstand oder dem Einkommen.

  • Fragen nach der Religion, der Nationalität, der Sexualität, der politischen Überzeugung und anderen persönlichen Eigenschaften, die für das Mietverhältnis nicht relevant sind, müssen Mietinteressent:innen nicht beantworten.

  • In diesen Fällen ist es rechtlich gesehen erlaubt, nicht wahrheitsgemäße Angaben zu machen, um die Antwort nicht schuldig zu bleiben und damit die Chancen auf ein Mietverhältnis zu gefährden.

  • Auf Fragen, die für das Mietverhältnis relevant sind, wie etwa das Arbeitsverhältnis und die Adresse, müssen Interessent:innen hingegen wahrheitsgemäß antworten. 

  • Mit VermietenPlus kannst du einen vermieterfreundlichen und rechtssicheren Mietvertrag erstellen – ganz nach deinen individuellen Bedürfnissen.

Was ist eine Mieterselbstauskunft?

Vermieter:innen haben das Recht, vor der Vermietung viele Fragen zu stellen. Mit einer Mieterselbstauskunft finden sie heraus, an wen sie ihre Immobilie und damit ihr Vermögen übergeben. Normalerweise dient ein Fragebogen, die Selbstauskunft, zur Erhebung der Antworten.   

Mietinteressent:innen sind nicht gesetzlich dazu verpflichtet, dieses Dokument auszufüllen. Die Verweigerung führt allerdings häufig dazu, dass der:die Vermieter:in sich für andere Interessent:innen entscheidet. In der Praxis füllen daher alle Interessent:innen das Dokument aus.

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Welche Fragen dürfen Vermieter:innen bei der Mieterselbstauskunft stellen?

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Für die Befragung gibt es bestimmte Grenzen, denn nicht alle Fragen rund um die Miete sind zulässig. Unzulässige Fragen dürfen daher laut Gesetz von Mieter:innen mit Lügen beantwortet werden. Dabei handelt es sich um eine sehr seltene Situation, in der das unwahrheitsgemäße Ausfüllen von Formularen erlaubt ist.  

Grundsätzlich dürfen Vermieter:innen Informationen abfragen, an denen sie ein berechtigtes Interesse haben. Dies sind etwa Fragen nach dem Einkommen, Fragen nach den Mieter:innen und ihrer Anzahl sowie die Frage danach, ob Haustiere gehalten werden sollen. Rein private Fragen, etwa nach Religions- oder Parteizugehörigkeit, nach Gesundheitszustand oder Familienplanung sind dagegen tabu. Sollten Mietinteressent:innen sie im Formular dennoch beantworten, müssen diese Angaben nicht korrekt sein. 



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Manche Fragen im Grenzbereich zum Privaten sind allerdings umstritten und beschäftigen immer wieder die Gerichte. Dazu gehört etwa die Frage nach dem Familienstand – vor einigen Jahren noch eine Selbstverständlichkeit in jeder Selbstauskunft für Mieter:innen. Rechtsexpert:innen neigen jedoch immer mehr dazu, die Information, ob jemand ledig oder verheiratet ist, als Privatsache und die Frage danach als unzulässig anzusehen. 


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Wichtiger als die Mieterselbstauskunft, die SCHUFA-Auskunft

Neben der Mieterselbstauskunft fragen Vermieter:innen fast immer nach einer SCHUFA-Auskunft bei der Wohnungsbewerbung. Dieser dient dazu, dem Vermieter über eine unabhängige Quelle, in dem Fall der SCHUFA, die eigene Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. 

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Darf man als Mieter:in bei der Selbstauskunft lügen?

Unrichtige Antworten auf unzulässige Fragen haben für Mieter:innen keinerlei Konsequenzen. Aber auch bei zulässigen Fragen haben Vermieter:innen nicht in jedem Fall eine Handhabe, wenn der:die Bewerber:in im Formular falsche Angaben gemacht hat. Hier kommt es darauf an, wann die Schwindelei auffliegt und ob es Beweise gibt.   

Werden Falschauskünfte auf berechtigte Fragen noch vor dem Einzug der Mieter:innen entdeckt, darf der:die Vermieter:in den Mietvertrag anfechten und sogar Schadenersatz verlangen, etwa für die Kosten der erneuten Mietersuche. Kommt die Wahrheit über die Selbstauskunft der Mieter:innen erst nach dem Einzug ans Licht, können Vermieter:innen eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses als Folge der Falschaussage unzumutbar ist.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts München I. Im Streitfall musste eine Mieterin die fristlose Kündigung hinnehmen, obwohl sie ihre Miete immer pünktlich gezahlt hatte. Sie hatte bei der Mieterselbstauskunft ihr Gehalt falsch angegeben und statt einer freiberuflichen Tätigkeit eine angestellte Mitarbeit vorgetäuscht. Das Gericht wertete dies als arglistige Täuschung und gab dem Vermieter recht (Landgericht München, Urteil v. 25.03.2009, Az.: 14 S 18532/08).

Erlaubte Fragen:
  • zur Person (z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum)
  • zu weiteren Personen, die in die Wohnung einziehen werden
  • zu Beruf und Arbeitsverhältnis
  • zur finanziellen Situation (z.B. Einkommen, Schuldenfreiheit)
    Einschränkung: Fragen nach eidesstattlicher Erklärung/ Versicherung oder Insolvenz dürfen nur mit zeitlicher Begrenzung (in den letzten drei bzw. fünf Jahren) gestellt werden.
  • eventuell Fragen zur Nutzung der Mietwohnung (z.B., ob Tierhaltung oder gewerbliche Nutzung beabsichtigt ist)

Checkliste für die Mieterselbstauskunft

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Wir haben im Folgenden eine Übersicht zusammengestellt über zulässige und unzulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft. So wissen Vermieter:innen was sie fragen dürfen und Mieter:innen, auf welche Fragen sie nicht antworten müssen. 

Umstritten Fragen:
  • Fragen nach dem Familienstand (ledig/verheiratet): Nach neuerer Rechtsauffassung gilt dies als privat. 
  • Fragen nach dem Vormietverhältnis: Es gibt widersprüchliche Urteile dazu, ob der:die Mietinteressent:in wahrheitsgemäße Angaben zu Name und Anschrift des:der Vorvermieters:in oder zur Kündigung machen muss.
Nicht erlaubte Fragen:
  • zu Religion, Parteizugehörigkeit, Mitgliedschaft im Mieterverein und Ähnliches
  • zu Kinderwunsch und Familienplanung
  • zu Vorstrafen und Ermittlungsverfahren
  • zu persönlichen Interessen und Lebensgewohnheiten (z.B. „Welche Musik hören Sie? Haben Sie oft Besuch?“)
  • zu Gesundheitszustand, Suchterkrankungen, gesetzlicher Betreuung und Ähnlichem

Wichtige Hinweise zum Umgang mit der Mieterselbstauskunft für Vermieter

Eine Mieterselbstauskunft ist ein nützliches Hilfsmittel, wenn man sie richtig einsetzt. Dazu gehört, dass man sie den Mietinteressent:innen nach Möglichkeit bereits vor der Wohnungsbesichtigung zuschickt, um den Bewerberkreis einzuschränken und sich auf das Bewerbungsgespräch gut vorzubereiten.

Expertenkommentar

Du händigst die Mieterselbstauskunft spätestens im Anschluss an den Besichtigungstermin allen Interessent:innen aus, sofern du sie nicht vorher bereits zugeschickt hast. Lass dich aber nicht vor Ort zu einer übereilten Mietzusage hinreißen. Bevor du die ausgefüllte Mieterselbstauskunft nicht genau geprüft hast, solltest du auf keinen Fall eine Mietzusage aussprechen.

Nadine Kunert
Expertin für Verkauf & Vermietung
Nadine Kunert

Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.

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Achte darauf, dass die Mieterselbstauskunft folgende Erwartungen erfüllt:

 ✓ Sie ist von allen Mietinteressent:innen ausgefüllt und unterzeichnet.

 ✓ Sie ist vollständig ausgefüllt. Ist dies nicht der Fall, lässt du fehlende Angaben nachträglich ergänzen.

 ✓ Du hast als Vermieter:in korrekterweise keine Angaben auf dem Formular gemacht.

Wichtig: Weigern sich Mietinteressent:innen die Mieterselbstauskunft auszufüllen oder einzelne Angaben zu machen, solltest du sie aus dem Kreis der möglichen Kandidat:innen für die Wohnung ausschließen.

 

Du hast nun die Mieterselbstauskünfte vorliegen und solltest die getätigten Angaben der Mietinteressent:innen überprüfen, soweit dies möglich ist.

  • Du lässt dir die aktuellen Verdienstnachweise (üblicherweise der letzten drei Monate) vorlegen.
  • Sei skeptisch bei Haustieren und Musikinstrumenten und lass dir erklären, was genau damit gemeint ist.
  • Überschlage, ob die Zahlungsverpflichtungen und das Netto-Einkommen zusammenpassen.
  • Überprüfe die Angaben zur eidesstattlichen Versicherung durch Einholung einer Kreditauskunft.
  • Nimm nach Möglichkeit Kontakt mit dem:der bisherigen Vermieter:in auf.
  • Du solltest mit allen Personen, die einziehen wollen, – also auch Kindern – ein persönliches Vorstellungsgespräch führen.

FAQ: Häufige Fragen zur Mieterselbstauskunft

Müssen Mieter eine Mieterselbstauskunft vorlegen?

Nein, die Mieterselbstauskunft ist nicht verpflichtend. Allerdings ist es wahrscheinlich, dass Mietinteressent:innen ohne Mieterselbstauskunft als zukünftige Mieter:innen nicht in Betracht gezogen werden.

Was dürfen Vermieter in der Selbstauskunft abfragen?

Grundsätzlich dürfen Vermieter:innen in der Mieterselbstauskunft Informationen abfragen, an denen sie ein „berechtigtes Interesse“ vorweisen können. Das trifft auf Fragen nach dem Einkommen zu. Aber auch die Frage, wer mit in die Wohnung einziehen oder ob Haustiere gehalten werden sollen, ist in der Mieterselbstauskunft zulässig.

Dürfen Mieter:innen bei der Mieterselbstauskunft lügen?

Unrichtige Antworten auf unzulässige Fragen haben für die Mietinteressenten keinerlei Konsequenzen. Beantwortet der:die Mieter:in Fragen, die Rückschlüsse auf die Bonität ermöglichen, falsch, stellt das eine arglistige Täuschung dar und berechtigt den:die Vermieter:in zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags.

Was kostet eine Mieterselbstauskunft?

Eine Mieterselbstauskunft kannst du selbst aufsetzen. Wir bieten eine kostenlose Vorlage zum Download an.

Mieterselbstauskunft und Datenschutz: Was passiert mit den Daten der Bewerber?

Hast du die Wohnung vermietet, bist du verpflichtet, alle nicht relevanten Bewerberunterlagen wegzuschmeißen. Am sichersten funktioniert die Entsorgung über Papier- bzw. Datenschredder.

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