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In der Vergangenheit führte der Wunsch des Mieters, bauliche Veränderungen vornehmen zu dürfen, die eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung möglich machen, häufig zu streitigen Auseinandersetzungen.

Nunmehr regelt § 554 a BGB eindeutig, dass Ihr Mieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen kann, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder dem Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.

Sie als Vermieter können Ihre Zustimmung jedoch verweigern, wenn Ihr Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse Ihres Mieters an einer behindertengerechten Nutzung überwiegt. Außerdem können sie als Vermieter Ihre Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. Dieses Recht auf Barrierefreiheit Ihres Mieters können Sie im Mietvertrag nicht ausschließen.


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