Wer sich nach dem Umzug den Gang zum Einwohnermeldeamt ersparen möchte, kann einen Vertreter bevollmächtigen und mit der Ummeldung betrauen.


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Wer umzieht, ist verpflichtet, sich binnen einer oder zwei Wochen beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt anzumelden. So schreibt es die gesetzliche Meldefrist vor. Wer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Persönliches Erscheinen auf dem Amt nicht notwendig

Eine Ummeldung sollte also niemand auf die lange Bank schieben. Zumal erst nach der Anmeldung des neuen Wohnsitzes weitere Formalitäten geregelt werden können, etwa die Ummeldung des Autos oder geänderte Angaben auf der Lohnsteuerkarte. Und selbst wenn Umzugsaktion und die Einrichtung der neuen Wohnung viel Zeit in Anspruch nehmen, sollte Gelegenheit bleiben, ein oder zwei Stunden für den notwendigen Gang zum Amt zu opfern. Ist dies aber partout nicht möglich, etwa wegen Krankheit oder beruflicher Verpflichtungen, kann diese Aufgabe auch eine Person des Vertrauens übernehmen. Statt persönlich im Einwohnermeldeamt zu erscheinen, kann also auch ein Bekannter oder Freund diesen Job übernehmen. Voraussetzung: Die Person ist volljährig und hat eine Vollmacht in der Tasche, die sie ermächtigt, in Ihrem Namen die Ummeldung vorzunehmen.

So muss die Vollmacht aussehen

Die Vollmacht muss folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift und Unterschrift des Vollmachtgebers, Name und Anschrift des Bevollmächtigten, Datum und eine kurze Angabe zum Umfang der Vollmacht, etwa folgenden Satz: „Hiermit erteile ich der angegebenen Person eine Vollmacht zur Regelung meiner melderechtlichen Angelegenheiten.“

Neben der Vollmacht muss die bevollmächtigte Person den eigenen Ausweis, die Ausweise oder Reisepässe der anzumeldenden Personen und das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular (Meldeschein) mit zum Amt nehmen. Dieses Formular bieten viele Ämter online zum Download an. Einige Kommunen verlangen unter Umständen noch weitere Unterlagen zur Ummeldung. Darüber geben die Onlineseiten der jeweiligen Ämter Auskunft. In Bayern muss die Vollmacht darüber hinaus beglaubigt sein.

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