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Der Immobilienmarkt floriert. Für manche Eigentümer:innen ist daher der optimale Zeitpunkt zum Verkauf gekommen und sie erzielen hübsche Summen. Das Finanzamt könnte dabei den Gewinn möglicherweise mit Steuern belasten. Nicht immer kommt es jedoch so schlimm, wie anfänglich befürchtet wurde. Mit der Spekulationssteuer werden längst nicht alle Verkäufer:innen zur Kasse gebeten. In einigen Fällen fällt keine Steuer an und in anderen lässt sich der vermeintliche Gewinn durch steuerliche Kniffe reduzieren. In diesem Beitrag erfährst du, was du dabei beachten solltest und wie du den Immobilienverkauf in deiner Steuererklärung angibst.
- Der Erlös aus der privaten Veräußerung einer nicht durch den:die Verkäufer:in selbst zu Wohnzwecken genutzten Immobilie muss als Einkommen versteuert werden, wenn der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach ihrem Erwerb erfolgt.
- Erfolgt der Immobilienverkauf erst nach zehn Jahren, ist der Gewinn für private Verkäufer:innen steuerfrei (§ 23 EStG).
- Wird die immobilie selbst genutzt, muss ebenfalls keine Spekulationssteuer gezahlt werden.
- Private Verkäufer:innen geben den Gewinn aus dem Immobilienverkauf zusammen mit ihrem sonstigen Einkommen in der jährlichen Einkommenssteuererklärung in der Anlage SO an.
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Für den privaten Verkauf von Immobilien, also Grundstücken, Häusern und Eigentumswohnungen gilt in Deutschland eine Spekulationsfrist. Diese beträgt zehn Jahre zwischen dem Erwerb und dem Wiederverkauf der Immobilie.
Der Gesetzgeber hat diese Frist im Einkommenssteuergesetz (EStG) festgelegt. Der Zeitraum beginnt mit dem im notariell beglaubigten Kaufvertrag angegebenen Kaufdatum und endet mit dem Verkaufsdatum im ebenfalls beglaubigten Verkaufsvertrag.
Den Begriff Spekulationssteuer wirst du im Steuerrecht so nicht finden – aus der umgangssprachlichen Spekulationssteuer wird in §§ 22, 23 EStG „Einkommenssteuer bei privaten Veräußerungsgeschäften“. Damit ist die Erhebung klar definiert: Auf Gewinne, die du als private:r Verkäufer:in machst. Die Steuer betrifft ebenfalls bestimmte Geldanlagen. Übrigens gilt für andere Wertgegenstände wie Münzen, Goldbarren, Schmuck oder Gemälde eine Spekulationsfrist von lediglich einem Jahr.
Sobald du mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren verkaufst, handelt es sich steuerlich um einen gewerblichen Immobilienhandel!
Wird eine Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist wieder verkauft, wird die sogenannte Spekulationssteuer fällig, bei der es sich ja, wie oben beschrieben, eigentlich um eine Einkommenssteuer auf den Erlös von privaten Veräußerungsgeschäften handelt.
Auch Ehepartner:innen, die im Zuge einer Gütertrennung oder Scheidung eine Immobilie erwerben, müssen beim Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist einen möglicherweise erzielten Gewinn versteuern. Gleiches gilt für den Erwerb durch Entnahme aus dem Betriebsvermögen. Für die Versteuerung wird der Termin der Entnahme mit dem Kaufvertrag bei Kauf gleichgesetzt.
Die Steuer wird dann nicht erhoben, wenn der:die Verkäufer:in die Immobilie zu Wohnzwecken selbst nutzt oder zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Wiederverkauf genutzt hat. Falls sich im Haus ein selbst genutztes Arbeitszimmer befindet oder ein Gebäudeteil vermietet wird, entsteht hierfür anteilig eine Steuerpflicht innerhalb der Zehnjahresfrist.
Um einen Sonderfall handelt es sich bei einer geerbten Immobilie. Die Spekulationsfrist beginnt nicht erst beim Erbfall; die Haltedauer des:der Erblassers:in wird angerechnet. Falls du also eine Immobilie erbst, solltest du bei einem beabsichtigten Verkauf das Kaufdatum des:der Erblassers:in kennen.
Ist es unumgänglich, eine fremdgenutzte Immobilie vor Ablauf der Zehnjahrefrist zu verkaufen, muss der Gewinn versteuert werden, wenn er mehr als 600 Euro beträgt.
Bei getrennt veranlagten Eheleuten gilt dieser Freibetrag für jeden einzeln. Die Angabe erfolgt in der Einkommensteuererklärung unter „Andere Einkunftsarten“ in der Anlage SO auf der zweiten Seite. Ausgefüllt werden müssen:
- Zeilen 31 bis 40: Hier werden Angaben über gekaufte, geschenkte oder ererbte Immobilien, die innerhalb von zehn Jahren wieder verkauft werden, gemacht.
Sofern die Immobilie selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, sind weitere Eintragungen nicht mehr notwendig. Andernfalls musst du einen Grundstücksverkauf-, Hausverkauf- oder Wohnungsverkauf in die Steuererklärung folgendermaßen eintragen:
- Zeilen 34 bis 38: Hier wird der Erlös aus dem Immobilienverkauf angegeben, das heißt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anschaffungspreis zuzüglich entstandener Kosten durch An-, Um- oder Ausbau und dem Verkaufspreis. Der Gewinn vermindert sich dabei durch Kosten, die in Zusammenhang mit dem Verkauf entstehen. Diese werden in Zeile 37 als Werbungskosten eingetragen. Der Differenzbetrag, zwischen den Anschaffungs- und den bereinigten Veräußerungskosten wird in Zeile 38 erfasst.
- Zeile 51: Haben sich durch Veräußerungsgeschäfte im Vorjahr Verluste ergeben, können diese gegebenenfalls mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden. Eine entsprechende Summe wird in dieser Zeile eingetragen.
Erb:innengemeinschaften müssen in bestimmten Fällen eine „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte“ abgeben, in der der individuelle Anteil an den Einkünften in der persönlichen Einkommenssteuererklärung berücksichtigt wird. Dies ist der Fall, wenn Überschusseinkünfte aus der Vermietung der Immobilie erzielt werden. Dann ist der:die Miterb:in Mitglied einer Personengesellschaft. Wird die Immobilie nur verkauft, genügt es im Regelfall, den Gewinnanteil in der eigenen Steuererklärung anzugeben.
Wird die Immobilie selbst bewohnt, wird keine Spekulationssteuer fällig. Wichtig: Es muss sich dabei nicht um volle Kalenderjahre handeln.
Ein Beispiel:
Du hast im Dezember 2019 eine Eigentumswohnung gekauft und sie im Januar 2021 wieder verkauft. Da du länger als zwölf Monate in der Wohnung gewohnt hast, wird für den erzielten Gewinn keine Spekulationssteuer fällig!
Die Steuerfreiheit für den Gewinn gilt auch für den Fall, dass die Wohnung von eigenen Kindern bewohnt wird, für die noch Kindergeld bezogen wird.
Auch wenn du die Spekulationssteuer nicht umgehen kannst, solltest du alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, die Steuerlast zu reduzieren. Dazu kannst du verschiedene Posten, die im Zusammenhang mit der Immobilie und deren Verkauf stehen, steuermindernd geltend machen.
Kosten, die steuermindernd bei der Gewinnberechnung einbezogen werden können, sind beispielsweise:
- Courtage für die Immobilienmakler:innen sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf
- Notar:innenkosten und Gerichtskosten (Grundbucheintrag)
- Grunderwerbsteuer
- Angefallene Vorfälligkeitsentschädigungen für die laufende Finanzierung
- Renovierungsarbeiten und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb der Immobilie (dies sind Anschaffungskosten und dürfen aus diesem Grund vom Gewinn abgezogen werden)
- Werbungskosten, die beim Verkauf entstanden sind (beispielsweise Anzeigen im Internet oder Anfertigung von Exposés)
- Renovierungsarbeiten, um ein optimales Verkaufsergebnis zu erzielen
- Möglicherweise anteilige private Nutzung
Beispielrechnung zur Ermittlung des Gewinns für die Spekulationssteuer:
Verkaufspreis der Immobilie | 720.000 Euro |
Kaufpreis | 590.000 Euro |
Modernisierungskosten und Renovierungskosten innerhalb der ersten drei Jahre nach Kauf | 30.000 Euro |
Kaufkosten/Herstellungskosten | 620.000 Euro |
Kosten beim Verkauf: | |
Anzeigen, Immobilienmakler:innen Courtage, Notarkosten, Grundbuchkosten und ggf. weitere Kosten in direktem Zusammenhang mit dem Verkauf | 30.000 Euro |
Vorfälligkeitsentschädigung für die laufende Finanzierung | 16.000 Euro |
Aufwendungen für Zinsen für Leerstandszeiten | 1.500 Euro |
Renovierungskosten für ein optimales Verkaufsergebnis | 2.000 Euro |
Gesamtkosten des Verkaufs | 49.500 Euro |
Spekulationsgewinn: 720.000 Euro 620.000 Euro 49.500 Euro |
50.500 Euro |
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