Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren privat veräußert, muss unter Umständen auf den Erlös eine Einkommensteuer, die sogenannte Spekulationssteuer, zahlen. Es kann daher besser sein, den Verkauf erst zehn Jahre nach dem Erwerb durchzuführen.
- Für private Verkäufer ist der Immobilienverkauf nach zehn Jahren gemäß § 23 EStG (Einkommenssteuergesetz) steuerfrei.
- Gewerbliche Verkäufer sind auch nach Ablauf von zehn Jahren verpflichtet, Gewerbe- und Umsatzsteuer zu zahlen.
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Unabhängig davon, ob Sie ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung verkaufen: Handeln Sie als privater Verkäufer, müssen Sie für die Einnahmen aus dem Verkauf keine Einkommenssteuer zahlen, wenn zwischen dem Kauf und dem Verkauf mindestens zehn Jahre liegen. Die Frist beginnt mit dem im Kaufvertrag genannten Erwerbsdatum der Immobilie und endet mit der Beurkundung des Verkaufsvertrags.
Das bedeutet, dass der Verkauf bereits vor dem Ende der Zehnjahresfrist eingeleitet werden kann, wenn das endgültige Verkaufsdatum erst danach liegt. Einen Immobilienverkauf mit Verlust gibt es also für private Verkäufer nach zehn Jahren nur dann, wenn das Objekt aus verschiedenen Gründen an Wert verloren hat, zum Beispiel, weil unmittelbar daneben inzwischen eine Autobahn oder ein Flughafen gebaut wurden. Steuerlich gesehen muss mit keinem Verlust gerechnet werden.
Anders sieht es mit der Steuer aus, wenn Sie durch das Finanzamt als gewerblicher Verkäufer eingestuft werden. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien verkaufen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent an das Finanzamt abzuführen, die also folglich auf die Nettoverkaufssumme aufgeschlagen werden muss und somit die Kaufsumme erhöht. Außerdem wird für gewerbliche Immobilienverkäufer eine Gewerbesteuer fällig.
Steuern beim Hausverkauf werden immer nur auf den Gewinn fällig. Dieser wird durch alle Kosten gemindert, die im Zusammenhang mit dem Verkauf entstehen können, wie beispielsweise Notarhonorare, Maklerprovision sowie Reparaturen und Instandhaltungskosten.
In Deutschland ist eine Veräußerung steuerlich dann nicht relevant, wenn ein sogenanntes Wirtschaftsgut zum Privatvermögen des Verkäufers gehört. Es handelt sich dann dem Einkommensteuerrecht nach um ein privates Veräußerungsgeschäft, das in § 23 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt wird.
Im Sinne des Gesetzes sind solche Geschäfte übrigens auch dann steuerfrei, wenn eine durch den Verkäufer selbst zu Wohnzwecken genutzte Immobilie vor Ablauf der Zehnjahresfrist verkauft wird.
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