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Hinterlässt eine verstorbene Person mehrere Erben, dann wird das Erbe zum gemeinschaftlichen Vermögen aller. Die Erben bilden in diesem Fall eine Erbengemeinschaft. Oft gibt es Streit und die Erben fragen sich: Kann ein Erbe aus einer Erbengemeinschaft eine Immobilie alleine verkaufen?
- Ein Erbe aus einer Erbengemeinschaft kann eine Immobilie nicht alleine verkaufen.
- Bei Uneinigkeit erfolgt eine Teilungsversteigerung.
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Die Antwort ist einfach: nie. Denn sobald mehrere Erben einen Nachlass antreten, bilden alle zusammen eine sogenannte Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass sie im Falle einer Immobilie gemeinsame Eigentümer derselben sind. Oft führt dies zu Streitigkeiten darüber, wie das Immobilieneigentum aufgeteilt wird.
Denn keiner der Erben kann über die Immobilie alleine verfügen. Jede Aktion muss mit den anderen Erben abgesprochen werden. Aus dem Grund ist eine Erbengemeinschaft eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts, ohne dass eine Rechtsfähigkeit besteht. Oft wird daher ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, in dem gemeinsame Regeln aufgestellt sind. Dieser muss notariell beglaubigt werden. Jeder Erbe kann den Verkauf der Immobilie verhindern.
Wenn ein Erbe möchte, dass die Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen wird, muss dieser einen Antrag gemäß § 13 der Grundbuchordnung stellen und über seine Erbschaft einen Nachweis erbringen. Dies gelingt in der Regel durch einen Erbschein. Aber auch ein Erbvertrag oder ein Testament, das § 35 BGO entspricht, dienen als Nachweis.
In der Regel ist der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Innerhalb der nächsten zwei Jahre sollte die Umschreibung der Erbengemeinschaft ins Grundbuch erfolgen. Denn in dieser Zeit ist sie kostenlos, später fallen Gebühren an.
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Die Erbengemeinschaft besitzt an der Immobilie ein Gesamthandseigentum, daher werden die Erben im Grundbuch nicht als Eigentümer eines Bruchteils eingetragen. Stattdessen werden sie als gemeinsame Eigentümer eingetragen, wodurch sie nicht über die anderen Anteile der Eigentümer bestimmen können. Das Grundbuchamt prüft nicht, ob Zweifel am Erbfall vorliegen.
Die Erben können gemeinsam einen notariell beurkundeten Übertragungsvertrag oder einen Teilauseinandersetzungsvertrag abschließen. In diesem Fall sind sie jeweils anteilige Eigentümer. Hierüber müssen sich die Erben allerdings einig sein.
Selbst dann, wenn der Erblasser in einem Testament verfügt hat, dass ein Erbe einen geringeren Anteil hat, können die anderen Erben nicht über seinen Kopf hinweg die Immobilie verkaufen. Denn der Verkauf kann nur gemeinsam erfolgen.
Möchte einer der Miterben selber in das Haus ziehen, muss er sich mit allen anderen Erben einigen und diese auszahlen. Hierfür ist ein notariell beglaubigter Auflösungsvertrag erforderlich. Alle Erben müssen sich in Bezug auf den Auszahlungsbetrag einig sein.
Wird sich die Erbengemeinschaft über den Verkauf der Immobilie nicht einig oder möchte einer der Miterben nicht verkaufen, kommt nur noch eine Teilungsversteigerung infrage. Jeder der Mitglieder der Erbengemeinschaft kann eine Auflösung der Gemeinschaft einfordern. Dies ist allerdings eine denkbar schlechte Lösung, da bei solch einer Erbauseinandersetzung durch die Teilungsversteigerung nur ein sehr geringer Erlös zu erwarten ist.
Dabei handelt es sich genau genommen um eine Form der Zwangsversteigerung. Der Verkaufserlös liegt in der Regel unter dem tatsächlichen Marktwert, außerdem ist die Teilungsversteigerung selbst mit Kosten verbunden, die die Erbengemeinschaft zu tragen hat. Der Erlös aus der Versteigerung gehört allen Erben, die Aufteilung erfolgt nach dem jeweiligen Erbanteil. Bei der Teilungsversteigerung kann übrigens auch jeder Erbe mitbieten und versuchen, das Haus für sich zu ersteigern. Miterben haben bei einer Zwangsversteigerung zudem ein Vorkaufsrecht.
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