Die Mieterin einer Wohnung in Düsseldorf stritt mit ihrem Vermieter darüber, ob es zulässig sei Kosten der Gebäudeversicherung auf die Mieter umzulegen. Laut Mietvertrag musste die Mieterin die Kosten der Gebäudeversicherung anteilig zahlen. Da die Versicherung auch das Risiko eines "Mietverlustes" infolge eines Gebäudeschadens einschloss, fühlte sie sich dafür nicht zuständig.
Vielmehr war sie sich sicher, dass diese Kosten nicht umlagefähig seien. Das sah der Vermieter anders. So trafen sich beide Parteien vor Gericht. Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf stellten sich auf die Seite Mieterin. Doch die vom Vermieter angestrebte Revision sorgte für eine Überraschung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zu Gunsten des Vermieters und hob damit die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Karlsruher Richter begründeten ihr Urteil wie folgt: Bei der Gebäudeversicherung handele es sich um eine Sachversicherung und die gehöre zu den Betriebskosten (§ 2 Nr. 13 BetrKV). Die Kosten einer Gebäudeversicherung seien auch dann Kosten einer Sachversicherung, wenn sie einen möglichen Mietausfall infolge des versicherten Gebäudeschadens einschließe.
Anders verhalte es sich bei einer separaten Mietausfallversicherung. Solch eine Versicherung decke vorrangig die finanziellen Interessen des Vermieters ab und dürfe nicht auf den Mieter umgelegt werden. Doch ein infolge eines versicherten Gebäudeschadens entstehender Mietausfall sei kein eigenständiger Versicherungsfall, sondern fließe in den Versicherungsfall der Gebäudeversicherung ein.
(BGH-Urteil vom 06.06.2018 - VIII ZR 38/17)
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