Kommt ein Mietvertrag nicht zustande, ist es möglich, dass Vermieter eine Schadensersatzforderung erhalten. Nach einem Urteil des Münchner Amtsgerichts reichen dafür ein zugeschickter Mietvertrag und eine eingeforderte Schufa-Auskunft nicht aus.


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Solange ein Mietvertrag nicht unterschrieben ist, können Interessenten nicht sicher sein, dass ein Mietverhältnis tatsächlich zustande kommt. Erweckt der Vermieter den sicheren Eindruck, dass der Vertrag zustande kommt, muss er bei Abbruch der Vertragsverhandlungen mit einem Schadensersatzanspruch rechnen. Das Amtsgericht München hat aber festgelegt, dass es dafür klare Anhaltspunkte geben muss.

Vertragsentwurf und Schufa-Auskunft

Eine Münchnerin und ihr Mann suchten im August 2011 eine Wohnung und wurden fündig. Im Rahmen der anschließenden Vertragsverhandlungen erhielten sie von der Wohnungseigentümerin einen nicht unterzeichneten Mietvertragsentwurf. Auch sollten sie eine Schufa-Auskunft und Gehaltsnachweise einreichen.

Ende September 2011 wurde ihnen mitgeteilt, dass sie die Wohnung nun doch nicht erhalten. Da hatten die Mietinteressenten aber bereits ihre alte Wohnung geräumt und ihre Einbauküche zum halben Marktpreis verkauft. Dadurch sei ihnen ein Schaden in Höhe von 2.500 Euro entstanden. Da sie schnell eine Ersatzwohnung benötigten, hätten sie einen Makler beauftragt, der ihnen Kosten in Höhe von 3.046,40 Euro berechnete. Von einem anderen Vermieter hatten sie in dem Anwesen auch bereits einen Tiefgaragenplatz angemietet.

Als Gewerkschaftsmitglied diskriminiert?

Die Mietinteressenten verklagten die Anbieterin der Mietwohnung vor dem Amtsgericht München auf Schadensersatz. Die Wohnungseigentümerin habe den Eindruck erweckt, dass die Vermietung nur noch Formsache sei. Nach Ansicht der Kläger sei der Mietvertrag nur deshalb verweigert worden, weil sie in der Gewerkschaft sind, gegen die die Vermieterin in der Vergangenheit einen Rechtsstreit geführt hatte. Die Kläger sehen die Absage als Rache an. Die Diskriminierung als Gewerkschaftsmitglied verstoße gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Niemand dürfe wegen seiner Weltanschauung benachteiligt werden.

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts teilte die Ansicht der Kläger nicht und wies die Schadensersatzklage ab. Nicht bewiesen sei, ob tatsächlich wegen der Gewerkschaftszugehörigkeit der Vertrag nicht zustande gekommen sei. Aber auch wenn das der Fall sei, so die Amtsrichterin, sei in der Zugehörigkeit einer Gewerkschaft keine Weltanschauung zu sehen, da die Gewerkschaftsmitgliedschaft nur Teilaspekt des Lebens sei.

Keine Gewähr für Wohnung

Entscheidend sei jedoch, ob die Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch bei Abbruch der Vertragsverhandlungen überhaupt vorgelegen habe. Die Voraussetzung sei, dass die Wohnungseigentümerin bei der Verhandlungsführung in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das sichere Zustandekommen des Vertrags erweckt habe. Das liege in dem Fall nicht vor. Die Anforderung von Schufa-Auskünften sowie Gehaltsnachweisen würden nicht nahelegen, dass ein Vertrag sicher geschlossen werde. Vielmehr handele es sich hier um die üblichen Auskünfte, die gegeben werden müssten, wenn der Wunsch besteht, eine Wohnung anzumieten. Ebenso verhalte es sich mit der Übersendung eines Mietvertragsentwurfs. Auch hier werde der Vertragsschluss nicht sicher in Aussicht gestellt, sondern die potenziellen Mieter über die Mietvertragskonditionen informiert.

(Amtsgericht München; 18.10.12, AZ 423 C 14869/12)

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