Für Garagenvermieter ist die Garagenverordnung ein zentrales Dokument. In diesem Beitrag erfährst du, was diese zur Größe, zum Brandschutz und zur Lagerung vorgibt. Zudem geht es um Unterschiede zwischen Bundesländern und den Garagenmietvertrag.
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- Die Garagenverordnung legt die Nutzung sowie wichtige Bauhinweise für kleine, mittlere und große Garagen fest.
- In jedem Bundesland gibt es eine eigene Garagenordnung, wobei die wichtigsten Regelungen bundesweit identisch sind.
- Als Vermieter:in solltest du darauf achten, dass dein:e Mieter:in die Garage korrekt nutzt, um eine Ordnungswidrigkeit laut Garagenverordnung zu vermeiden.
Hierzulande sind in Garagen nur Kraftfahrzeuge erlaubt. Die Details zur erlaubten Nutzung finden sich in den Garagenverordnungen der einzelnen Bundesländer. Diese haben jedoch auch wichtige Gemeinsamkeiten.
Zum Beispiel werden Garagengrößen in ganz Deutschland gleich definiert:
- Bis 100 m²: Kleingaragen
- 100 m² bis 1.000 m²: Mittelgaragen
- Über 1.000 m² sowie automatische Garagen mit mehr als 50 Stellplätzen: Großgaragen
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Die Mindestgrößen für Stellplätze sind bundesweit einheitlich. Sie müssen mindestens fünf Meter lang sein. Die Breite hängt davon ab, ob sie seitlich durch Wände oder Stützen begrenzt sind. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Mindestbreite 2,30 Meter. Bei einer Begrenzung auf einer Seite muss der Platz 2,40 Meter, bei Begrenzungen auf beiden Seiten 2,50 Meter breit sein.
Diese Maße stammen noch aus den 1970er-Jahren und stellen für SUV-Fahrer eine echte Herausforderung dar. Deutlich mehr Platz ist, wenn der Stellplatz für Behinderte geeignet sein soll. Dann ist eine Mindestbreite von 3,50 Metern vorgegeben.
In allen Verordnungen der Bundesländer, die das Bauen betreffen, spielt der Brandschutz eine wichtige Rolle. So auch bei den Garagenverordnungen. Deswegen ist es überhaupt nur in Kleingaragen erlaubt, Benzin oder Diesel zu lagern.
Hier heißt es: „In Kleingaragen dürfen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig.“
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Fahrzeugzubehör ist in der Garage grundsätzlich erlaubt. Dazu gehören zum Beispiel Winterreifen, Wagenheber und Dachgepäckträger. Auch Fahrräder dürfen in der Garage stehen, solange sie das Einparken nicht erschweren. Eine Aufhängung an der Wand ist ideal.
Jedoch verbietet die Garagenordnung der Bundesländer eindeutig, andere Gegenstände in der Garage zu lagern. Wenn der Mieter diese Gegenstände in der Garage statt im Keller aufbewahrt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gegen die Garagenverordnung, die mit einem Bußgeld bestraft werden kann:
- Rasenmäher und weiteres Gartenzubehör
- Skiausrüstung
- Kisten mit persönlichen Gegenständen
Die deutschen Verordnungen trennen ausdrücklich zwischen Garagen und Lagerräumen. Wer aus dem einen das andere machen will, muss sich diese Nutzungsänderung genehmigen lassen.
Laut Garagenordnungen ist auch die Hobby-Werkstatt in der Garage nicht erlaubt. Insbesondere das „Herumschrauben“ an Fahrzeugen solltest du als Vermieter:in nicht tolerieren. Denn für Werkstätten gelten spezielle Umweltvorschriften, die unbedingt einzuhalten sind. Die Abstellung fahruntüchtiger Fahrzeuge in der Garage lässt sich über den Mietvertrag ausschließen.
Bauen ist in Deutschland Ländersache, weshalb jedes Bundesland seine eigenen Bestimmungen hat. Die oben genannten Inhalte der Garagenordnung sind in allen Bestimmungen identisch. Darüber hinaus gibt es je nach Bundesland eigene Bestimmungen dafür, wie Garagen genehmigt, gebaut und genutzt werden dürfen.
Grundsätzlich sind die Vorgaben für Kleingaragen recht überschaubar. Die Garagenordnungen für Mittel- und Großgaragen sind jedoch komplizierter. Als Vermieter:in solltest du die landesweite Garagenverordnung genau überprüfen.
Hier siehst du eine Übersicht der jeweiligen Verordnungen:
Bundesland | Garagenverordnung |
Baden-Württemberg | Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Garagen und Stellplätze |
Bayern | Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze |
Berlin | In Berlin gibt es derzeit keine Garagenverordnung. Entsprechende Regelungen findest du in der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen. |
Brandenburg | Brandenburgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen |
Bremen | Bremische Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen |
Hamburg | Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen |
Hessen | Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen |
Mecklenburg-Vorpommern |
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen |
Niedersachsen | Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen |
Nordrhein-Westfalen |
Hier gibt es derzeit keine Garagenverordnung. Entsprechende Regelungen findest du in der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten. |
Rheinland-Pfalz |
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen |
Saarland | Dritte Verordnung zur Landesbauordnung |
Sachsen |
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Garagen und Stellplätze |
Sachsen-Anhalt |
Garagenverordnung |
Schleswig-Holstein |
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen |
Thüringen | Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen |
Wir empfehlen dir, besonderes Augenmerk auf die folgenden Themen zu legen, um eine Ordnungswidrigkeit gegen die Garagenverordnung zu vermeiden:
- Genehmigungspflicht beim Bau
- Bauauflagen zu Grundfläche
- Vorgaben zum Rauminhalt
- Maximale Wandhöhe
- Regelungen zu Grenzbebauung und Grenzabstand
- Unterlagen für den Bauantrag
Wer sichergehen will, dass die Garage von Mieter:innen nur für bestimmte Zwecke genutzt wird, sollte das entsprechend im Mietvertrag formulieren. Der Hinweis auf die Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes setzt der Nutzung allerdings ohnehin enge Grenzen.
Als Vermieter:in darfst du zudem regelmäßig den Zustand der Mietsache kontrollieren. Dazu gehört auch ein Blick in die Garage. Achte darauf, den Besuch vom Mieter oder von der Mieterin genehmigen zu lassen und einen passenden Termin zu koordinieren.
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