Die Gebrauchsberechtigung hat vor allem bei gewerblichen Vermietungen eine Relevanz. Das liegt ganz einfach daran, weil der Gesetzgeber hier nahezu Vertragsfreiheit im freien Ermessen der Vertragspartner sichert. Der Mietzweck definiert, wer in welcher Art und Weise die vermieteten Flächen und Immobilien nutzen darf.
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- Über die Gebrauchsberechtigung kann der Eigentümer eine Grundstücksfläche für sein Fahrzeug nutzen.
- Speziell sollten Sie als Vermieter einschreiten, wenn Sie einen Teil Ihrer Grundstücksfläche selbst nutzen. Nur auf diese Weise können Sie klare Grenzen setzen, die durch Gesetze oder Vorschriften allein nicht gezogen werden können.
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Mithilfe sogenannter Duldungs- und Unterlassungspflichten, die Sie vor allem bei langfristigen Verträgen und berechtigten Interessen mit aufnehmen sollten, können Sie die Nutzung des Geländes eindeutig regeln. Gerade bei Vermietungen an Spezialdienstleister, wie Autowäschereien oder dergleichen, müssen außerdem Ihre Rechte und Pflichten als Vermieter klargestellt werden. Denn prinzipiell sind Sie dafür verantwortlich, die Mietsache in den „vertragsgemäßen Zustand“ zu versetzen. Wie dieser Zustand auszusehen hat, muss im Mietvertrag genau geregelt werden.
Anders sieht es bei der Einhaltung von Standards aus, wie Sicherheitsaspekte und dergleichen. Diese Verpflichtung ist auf jeden Fall auf den Mieter zu legen, da nur er die Fachkenntnis besitzt, die nötigen Maßnahmen dazu zu ergreifen. Es ist zulässig, die fortlaufende Zahlungsverpflichtung zu benennen, sollte der Mieter aus solchen Gründen am „Betrieb der Mietsache“ gehindert werden.
Hat ein Wohnungseigentümer durch einen gerichtlichen Beschluss eine "Gebrauchsberechtigung" für eine Grundstücksfläche zum Abstellen seines Fahrzeugs erwirkt, so kann er diesen Beschluss einsetzen, um gegen einen anderen Wohnungseigentümer vorzugehen, der die Fläche zum Lagern von Gegenständen benutzten will, unabhängig davon, ob die rechtlichen Verhältnisse an der Teilfläche endgültig geregelt sind. (BayerObLG München 2 Z BR 9/04)
Agieren Sie als eine Art Zuliefererbetrieb oder stehen anderweitig in Konkurrenz zum Mieter, dann sollte die Änderung der Nutzung nur unter dem Vorbehalt der beidseitigen Zustimmung möglich sein. Andererseits müssten Sie befürchten, dass das Grundstück auf absehbare Zeit Ihren eigenen Interessen zuwider betrieben wird.
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