Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.
Stirbt ein:e Mieter:in unbemerkt in der Wohnung, kann das teure Reinigungskosten nach sich ziehen. Müssen Erb:innen hierfür aufkommen?
Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.
In Berlin verstarb ein Mieter in seiner Wohnung und wurde erst eine Woche später aufgefunden. Zwischenzeitlich war es deswegen zu Verwesungsgeruch und Ungezieferbildung (Fliegen, Maden) gekommen.
Die Erben des Verstorbenen hatten eine teure Sonderreinigung durchführen lassen, um den Ungezieferbefall sowie den Verwesungsgeruch zu beseitigen. Zusätzlich hatten sie Teile des Fußbodens (Laminat) austauschen lassen. Anschließend gaben sie die Wohnung an den Vermieter gereinigt zurück. Es wurde ein Abnahmeprotokoll gefertigt, das einen „ordnungsgemäßen Zustand“ bescheinigte.
Der Vermieter verweigerte dennoch die Auszahlung der Mietkaution mit der Begründung, dass immer noch Verwesungsgeruch in der Wohnung wahrnehmbar sei. Für weitere Sanierungskosten hätten die Erben aufzukommen. Die Mieter sahen ihre Pflichten jedoch erfüllt und verklagten den Vermieter auf Rückzahlung der Mietkaution.
Der Tod eines Wohnraummieters in der angemieteten Wohnung stellt keine Pflichtverletzung des verstorbenen Mieters dar. Vielmehr handelt es sich um ein Ereignis außerhalb der mietvertraglichen Pflichten.
Eine Haftung des verstorbenen Mieters wegen Verletzung mietvertraglicher Pflichten scheidet daher aus. Es liegt keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauches vor.
Mangels Rechtsgrundlage haften Erben nicht für die Folgen eines nicht sofort entdeckten Todesfalls. Diese haben den Tod des Mieters und die deswegen später entstandenen Schäden nicht zu verantworten. Wenn diese dennoch eine Reinigung durchgeführt sowie das Laminat getauscht hätten, ist spätestens nach Rückgabe der Wohnung „im ordnungsgemäßen Zustand“ die weitere Sachgefahr für diese Wohnung an den Vermieter zurückgefallen.
Zwar könne auch der Vermieter nichts für den durch den Todesfall entstandenen Schaden. Dies rechtfertigt jedoch keine verschuldensunabhängige Haftung sowie Inanspruchnahme der Erben.
LG Berlin, Beschluss vom 05.10.2021, AZ: 66 S 7/21
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten)
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