Über das Vermögen einer Mieterin in Hamburg wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Da für das Wohngebäude, indem sie lebte Einsturzgefahr bestand, wurde sie zwangsgeräumt und in einem Hotel untergebraucht. Gleichzeitig wurde das Mietverhältnis beendet – mit dem Ergebnis, dass die einst geleistete Kaution frei wurde.
Das Kautionsguthaben in Höhe von 983,55 wurde auf ein gesperrtes Konto der Schuldnerin ausgekehrt. In der Zwischenzeit hatte die Schuldnerin eine neue Wohnung angemietet. Hierfür leistete sie eine Mietkaution von 500 Euro. Das Geld hatte sie als Darlehen von ihrer Tochter erhalten.
In der Absicht, ihrer Tochter das Geld zurückzugeben und sich ein paar Möbel für die neue Wohnung zu kaufen, beantragt die Schuldnerin die Freigabe dieses Guthabens. Das Insolvenzgericht weist den Antrag jedoch zurück. Das Begehren der Schuldnerin nimmt seinen Weg durch die Instanzen.
Das Landgericht Hamburg entschied – anders als das Amtsgericht Hamburg –, dass das Guthaben dem Pfändungsschutz des § 850i ZPIO unterliege. Schließlich landete die Sache vor dem IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.
Hier entschieden die Richter, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch der Mieterin nicht zu den sonstigen selbst erwirtschafteten Einkünften gehöre, sondern es sich vielmehr um die Rückgewähr einer zuvor erbrachten Mietsicherheit handele, die nicht dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO unterliege.
(BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 -IX ZB 7/17)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 24. Februar 2021.
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