Die Kündigung eines Stellplatzes oder einer Garage hängt von der Form des Mietvertrags ab. Hier erfährst du mehr zu Kündigung, Mieterhöhung und Besonderheiten der Stellplatzmiete.
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- Vermieter:innen sollten die Nutzungsart des Stellplatzes sowie die monatliche Miete in einem seperaten Mietvertrag festhalten, damit sie rechtlich auf der sicheren Seite sind.
- Einen Stellplatz darfst sowohl du als auch der:die Mieter:in ohne Angabe von Gründen mit einer dreimonatigen Frist kündigen.
- Wenn Stellplatz und Wohnraum in einem Mietvertrag zusammengefasst sind, ist eine separate Kündigung nicht möglich.
Bei Mehrfamilienhäusern werden Stellflächen und Garagen oft mitvermietet. Ähnlich wie Wohnraum haben auch Stellplätze eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Sowohl Vermieter:innen als auch Mieter:innen dürfen den Stellplatz ohne Angabe von Gründen kündigen.
Dein:e Mieter:in überweist dir die Miete für die Garage immer monatlich. Willst du bis zum Jahresende wieder selbst deine Garage nutzen, musst du dem Mieter bis spätestens 5.10. kündigen.
Falls du ein unbebautes Grundstück als Stellplatz für einen Pkw oder ein Wohnmobil vermietest, gelten für dich nach § 580 a Abs. 1 BGB die folgenden Fristen:
- Ist der Mietzins nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen, kannst du spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats kündigen (dreimonatige Kündigungsfrist).
- Hast du die Miete hingegen nach Wochen bemessen, kannst du die ordentliche Kündigung immer bis zum ersten Werktag der Woche zum Ende des folgenden Sonnabends (Samstag) aussprechen.
- Vermietest du allerdings ein gewerblich genutztes, unbebautes Grundstück, dann kann hier mit der Kündigungsfrist zum dritten Werktag immer nur zum Ende eines Quartals gekündigt werden.
Du darfst die Miete für den Stellplatz ohne Angabe von Gründen erhöhen. Darüber musst du den:die Mieter:in schriftlich informieren. Dies gilt jedoch nur, wenn du einen separaten Garagen oder Stellplatz Mietvertrag hast. Wenn dessen Miete im Wohnmietvertrag inbegriffen ist, ist die Situation etwas komplizierter.
Problematisch kann es werden, wenn die Verträge ein sogenanntes „einheitliches Mietverhältnis“ begründen. Wenn die Stellplatzmiete im Wohnraummietvertrag festgelegt ist, kannst du weder den Wohnraum noch den Stellplatz separat kündigen. In diesem Fall ist es nur denkbar, gemeinsam mit dem:der Mieter:in eine Lösung zu finden und den Mietvertrag anzupassen.
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Ausnahme:
Höchstrichterlich hat der BGH mit Urteil vom 12. Oktober 2011 entschieden, dass dann kein „einheitliches Mietverhältnis“ vorliegt, wenn Wohnraum und Stellplatz/Garage nicht auf demselben Grundstück liegen. Klargestellt wurde auch, dass bei zwei separaten Mietverträgen keinerlei Zweifel gegeben sind, dass es sich nicht um „rechtlich selbständige Vereinbarungen“ handelt. Du kannst in solchen Fällen also ohne Angabe von Gründen einen Stellplatz kündigen oder die Miete hierfür erhöhen.
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Als Vermieter:in solltest du gut darauf achten, die Nutzungsart des Stellplatzes sowie die monatliche Miete in einem separaten Mietvertrag festzuhalten. So bist du rechtlich auf der sicheren Seite und kannst flexibler mit dem Stellplatz umgehen.
- Beziehst du den Stellplatz erst später in den Mietvertrag ein und liegt dieser auf demselben Grundstück, so kannst du vereinbaren, dass die Kündigung über den Stellplatz nur zusammen mit dem Wohnraum erfolgen kann.
- Bei dieser nachträglichen Einbeziehung gelten die gesetzlichen Fristen zum Wohnraum.
- Wenn der:die Mieter:in den Stellplatz gewerblich nutzt, kannst du die Miete der Umsatzsteuer unterwerfen, was für dich steuerliche Vorteile hat.
- Lege im Vertrag fest, dass der:die Mieter:in die Streu- und Räumungspflicht für den Stellplatz und seine:ihre Zufahrten hat.
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