Wer die direkte Konfrontation meidet, dafür aber das vermeintliche Fehlverhalten eines Mitmietenden bei der Vermieterin anzeigt, muss damit rechnen, enttarnt zu werden. Oder greift hier die DSGVO? Der BGH hat eine für Vermietende wichtige Auslegung der Rechtslage beim Datenschutz vorgenommen.
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In einem Mietshaus in Baden-Württemberg informierte ein Mieter seine Vermieterin über üble Gerüche und Ungeziefer, die aus einer Wohnung im Haus kämen. Die Vermieterin inspizierte die Lage vor Ort. In der Tat machte die Wohnung des benannten Mieters einen verwahrlosten Eindruck. Ob es auch eine Geruchsbelästigung gab oder gar Ungeziefer im Hausflur herumkrabbelte, blieb später vor Gericht ungeklärt.
Die Vermieterin verlangte vom ertappten Mieter, dass er seine Wohnung entrümpele und gründlich reinige. Dieser Aufforderung kam der Mieter nach und wollte im Gegenzug erfahren, wer in der Nachbarschaft ihn angeschwärzt habe.
Die Vermieterin sah sich aus Datenschutzgründen nicht in der Lage, diese Auskunft zu erteilen. Zudem wollte sie nicht riskieren, dass ihr künftig entsprechende Hinweise vorenthalten werden, wenn sie Namen weitergeben würde. Daraufhin zog der verärgerte Mieter vor Gericht. Doch sowohl das Landgericht Ravensburg als auch das Oberlandesgericht Stuttgart wiesen die Klage ab.
Erst der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte, dass dem angeschwärzten Mieter unter Umständen das Recht zustehe, von der Vermieterin die hinweisgebende Person genannt zu bekommen. Das wäre gegeben, wenn der Mieter durch eine unbewiesene üble Nachrede Schadensersatzansprüche stellen könnte. Mit diesem Urteil haben die Bundesrichter:innen eine für Vermieter:innen wichtige Auslegung der Rechtslage beim Datenschutz vorgenommen.
Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Mieter:innen das Recht, von Vermieter:innen zu erfahren, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck über sie verarbeitet werden. Bei Daten, die Mieter:innen ihren Vermieter:innen nicht selbst zur Verfügung gestellt haben, sind sie berechtigt, die Quelle der Daten zu erfahren.
Der BGH stellte im konkreten Fall klar, dass es sich bei der Anschuldigung über Gerüche und Ungeziefer im Treppenhaus um personenbezogene Daten handele, die sich direkt auf den Mieter beziehen, von ihm selbst aber nicht offenbart wurden. Demnach habe der Mieter nach der DSGVO ein Recht darauf, die Quelle der Daten zu erfahren. Ihm müsse der Name der hinweisgebenden Person genannt werden. Dieses Recht ist allerdings gegen das Geheimhaltungsinteresse des Hinweisgebenden abzuwägen. Das war – so die Bundesrichter:innen – im Urteil der Vorinstanz nicht hinreichend geschehen.
Es konnte nicht bewiesen werden, dass es tatsächlich Ungeziefer und eine Geruchsbelästigung gab. Daher müsse das Gericht davon ausgehen, dass die Anschuldigungen des Hinweisgebenden zumindest objektiv nicht zutrafen. Solche Behauptungen konnten aber das Ansehen des Mieters schädigen und somit in seine Persönlichkeitsrechte eingreifen. Damit habe er möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegen die hinweisgebende Person.
Nach Ansicht der Bundesrichter:innen wäre das Interesse des verunglimpften Mieters, diese Ansprüche geltend zu machen, höher zu gewichten als das Geheimhaltungsinteresse der anderen Mietpartei. Wer unzutreffende Anschuldigungen herausposaune, dürfe nicht auf Vertraulichkeit hoffen.
Nun muss das OLG Stuttgart die Interessen des Mieters einerseits und die des Hinweisgebenden andererseits noch einmal neu abwägen.
(BGH, Urteil v. 22.2.2022, VI ZR 14/21)
Fragen zum BGH, Urteil v. 24.4.2019, VIII ZR 82/18
- Darf das Gericht den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen, wenn ein:e Sachverständig:e in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe ermittelt hat?
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Hat ein:e Sachverständige:r in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe von Vergleichswohnungen ermittelt, darf das Gericht nicht ohne Weiteres den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen.
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