Klare Ansage des Bundesgerichtshofs (BGH): Hauseigentümer:innen müssen es ihren Mieter:innen ermöglichen, einzelne Räume ihrer Wohnung unterzuvermieten.



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Ein Mieter bewohnte mit Frau und Kind eine Dreizimmerwohnung in Berlin. Nachdem ein weiteres Kind geboren war, mietete die Familie eine rund 17 Kilometer entfernte Doppelhaushälfte. Die gemietete Wohnung in Berlin wollte der Familienvater weiterhin nutzen, da sein Firmensitz nur rund zehn Minuten entfernt lag. Wegen der häufig sehr langen Arbeitszeiten hatte er vor, weiterhin zwei- bis dreimal pro Woche dort zu übernachten.

Er bat seinen Vermieter einer unbefristeten Untervermietung von je einem Zimmer der Mietwohnung an zwei namentlich benannte Personen zuzustimmen. Zunächst wurde die Untervermietung befristet genehmigt. Später lehnte der Vermieter dann ganz ab. Also zog der Familienvater vor Gericht. Das Amtsgericht Mitte gab seiner Klage statt. Das Landgericht Berlin wies im Berufungsverfahren die Klage ab. 


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BGH urteilt mieterfreundlich in Sachen Untervermietung

Jetzt hat der Bundesgerichtshof gesprochen. In seinem kürzlich veröffentlichten Beschluss heißt es, ein Mieter dürfe grundsätzlich Teile seiner Wohnung untervermieten, um damit die Mietkosten zu verringern. Es sei zudem nicht relevant, ob die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz genutzt werde. 

Das Landgericht Berlin habe den Begriff des berechtigten Interesses des Mieters im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB zu eng ausgelegt. Ein solches Interesse sei schon dann anzunehmen, wenn vernünftige Gründe zur Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte bestehen. Es sei denn, dieses Interesse stehe nicht im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung. 

Die Kostenentlastung dadurch, dass Untermietende faktisch einen Teil der Miete übernehmen, ist für die höchsten Richter:innen ein klassischer Fall des berechtigten Interesses. Ausdrücklich irrelevant sei es, ob die Wohnung Hauptwohnsitz oder nur eine Nebenwohnung ist. Wesentlich sei allein, dass der Mieter den Wohnraum nutze und nicht vollständig aufgebe.

(BGH, Urteil vom 27. September 2023 - VIII ZR 88/22)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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