Ein Cousin zählt nicht als Familienangehöriger und zu seinen Gunsten darf keine Eigenbedarfskündigung erfolgen. So entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte.
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In einem Fall aus dem Jahr 2022 hatten die Amtsrichter:innen in Berlin-Mitte zu entscheiden, ob zugunsten eines Cousins eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden darf. Sie entschieden dagegen, da ein Cousin kein Familienangehöriger im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei. Eigenbedarf liege danach vor, wenn der Vermietende die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Im Sinne der Vorschrift zählen nur Personen als familienangehörig, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zustehe. Ob Vermietende und Bedarfsperson ein besonders enges Verhältnis verbindet, spielt keine Rolle.
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Das Amtsgericht wies darauf hin, dass Vermietende nicht schutzlos seien. In Ausnahmefällen könne eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB (Ordentliche Kündigung des Vermieters) ausgesprochen werden, wenn die Wohnung beispielsweise einem Cousin zur Verfügung gestellt werden soll.
In einem solchen Fall müsse der vom Vermietenden geltend gemachte Bedarf ein solches Gewicht haben, das dem § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vergleichbar sei.
(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 20.04.2023 - 25 C 183/22)
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