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Die Mieter:innen einer Wohnung im bayerischen Günzburg wollten die Originalbelege ihrer Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 bis 2017 einsehen. Das war der Ursprung für einen langen Weg durch die Instanzen, der vor dem Amtsgericht Günzburg begann und beim Bundesgerichtshof (BGH) endete. 

Gestritten wurde um den Anspruch der Mieter:innen auf Einsicht in die Originalbelege. Während das Amtsgericht ihnen das Recht zugestand, vertrat das Landgericht Memmingen die Ansicht, der Anspruch auf Einsicht in die Originale der Belege sei durch die Übersendung von Kopien beziehungsweise Scan-Ausdrucken bereits erfüllt. Schließlich hätten die Mieter:innen keine konkreten Gründe genannt, warum ihnen die Kopien nicht reichten, geschweige denn einen begründeten Verdacht auf Manipulation geäußert. 



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BGH: Nur Gesamtrückstand der Miete für Kündigung maßgeblich

Erst beim obersten Zivilgericht waren die Mieter:innen am Ziel. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Pflicht, Einsicht in die Originalbelege zu gewähren nicht von einem besonderen Interesse der Mieter:innen abhängig sei. Vielmehr genüge der Wunsch, die Arbeit der abrechnungspflichtigen Vermieterin zu kontrollieren.

Dazu reichen erstellte Kopien in der Regel nicht aus, da sie prinzipiell nicht gleichwertig sind. Nur ausnahmsweise könne nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch von Vermieter:innen auf Übermittlung der Kopien von Rechnungsbelegen in Betracht kommen. Das wäre zum Beispiel möglich, wenn sie die Belege ausschließlich digital erhalten haben oder es ihnen aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht zumutbar ist, die Originale vorzulegen.  

Dabei müssen die Kopien aber immer geeignet sein, die dokumentierten Erklärungen unverändert wiederzugeben. Im konkreten Fall lag solch ein Ausnahmefall nicht vor. Denn die Vermieterin habe der Feststellung des Landgerichts, dass die Originalbelege noch existierten, nicht widersprochen.

(BGH, Urteil v. 15.12.2021, VIII ZR 66/20) 




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