Eine Mieterin in Berlin-Charlottenburg lebt sein 21 Jahren in einer 71 Quadratmeter großen Wohnung. Bislang hatte das Jobcenter die Miete übernommen. Doch nach einer Modernisierungsmieterhöhung im Jahr 2018 hat sich die Situation für die Mieterin geändert.
Die Mieterhöhung würde dazu führen, dass das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren einleite. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Mieterin danach die Wohnung verliere, wäre sehr hoch. Daher wehrte sie sich mit einem Härteeinwand. Die Vermieterin wollte davon nichts wissen. Vielmehr vertrat sie die Auffassung, die Mieterin lebe offensichtlich über ihre Verhältnisse.
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Daraufhin klagte die Mieterin auf Feststellung, dass die Mieterhöhung unwirksam ist. Beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hatte sie damit keinen Erfolg. Erst in der Berufung entschied das Landgericht Berlin zu ihren Gunsten. Die Mieterin könne sich erfolgreich auf den Härteeinwand des § 559 Abs. 4 BGB berufen. Denn es liege ein Härtefall vor, so die Richter:innen. Das Jobcenter wird die erhöhte Miete nicht als angemessen übernehmen und damit drohe der Verlust der Wohnung. Das könne der Mieterin nicht zugemutet werden.
Den Vorwurf der Vermieterin, die Mieterin lebe über ihre Verhältnisse und könne sich daher nicht auf den Härteeinwand stützen, wies das Landgericht als haltlos ab. Die Mieterin lebe seit Beginn des Mietverhältnisses nicht über ihre Verhältnisse. Erst mit der Wirksamkeit der Modernisierungsmieterhöhung würde das der Fall sein. Gerade davor soll der Härteeinwand schützen.
(Landgericht Berlin, Urteil vom 29.09.2021 - 64 S 111/20)
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