Die Mieterin einer Einzimmerwohnung in Berlin-Mitte klagte vor dem Amtsgericht. Sie forderte von ihrem Vermieter die Zahlung von Schadenersatz. Der Vermieter hatte ihrem Wunsch auf Untervermietung nicht zugestimmt. Die Richter:innen wiesen ihre Klage ab. Doch die Untervermietungswillige ließ nicht locker.
Allerdings ohne Erfolg, denn das Landgericht Berlin stellte sich hinter die Entscheidung der Amtsrichter:innen. Der Mieterin stehe keinerlei Schadenersatz zu, da ihr Vermieter nicht verpflichtet gewesen sei, der Untervermietung zuzustimmen. Ihrem Antrag haben Angaben zum räumlichen Überlassungskonzepts gefehlt. Daher erfüllte er nicht die notwendigen Anforderungen (§ 553 Abs. 1 und 2 BGB).
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Das Landgericht verwies darauf, dass ein Anspruch auf Erlaubniserteilung ausscheide, wenn nur eine räumlich nicht näher beschränkte Untervermietung verlangt werde. Das gelte ebenfalls im Falle der abstrakten Beschränkung der Anfrage auf die Überlassung eines bloßen Teils der Mietsache, wenn dieser nicht konkret und nachvollziehbar bezeichnet wird, obwohl die Möglichkeit zur lediglich teilweisen Überlassung der Mietsache wegen der Raumanzahl oder des Schnitts fernliegt oder sogar als ausgeschlossen erscheint.
Übrigens: Es ist höchstrichterlich noch ungeklärt, ob laut § 553 Abs. 1 BGB die teilweise Gebrauchsüberlassung einer Einzimmerwohnung überhaupt zu gestatten sei.
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.07.2021 - 67 S 87/21)
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