Idealerweise schließen Sie den Mietvertrag schriftlich ab. Was es bei einem mündlichen Mietvertrag zu beachten gibt und wie Sie im Zweifelsfall Zeug:innen finden, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die meisten Mietverträge werden schriftlich geschlossen. Dennoch ist das nicht zwingend erforderlich. Auch mündliche Zusagen rund um den Mietvertrag sind rechtlich möglich. Das gilt sowohl für den Mietvertrag selbst als auch für einen Vorvertrag und für mündliche Zusagen (Versprechen), die nicht im Mietvertrag festgehalten wurden. Das kann beispielsweise die Zusicherung sein, den Garten zu nutzen, einen bestimmten Stellplatz oder einen Keller zu belegen.
Diese Versprechen werden zum Vertragsbestandteil des Mietverhältnisses und können bei Nichteinhaltung mit Mietminderung oder Schadenersatzforderungen durchgesetzt werden. Gleiches gilt natürlich auch für Dinge, die von Mieter:innen zugesichert wurden.
Durch schlüssiges Handeln, also wenn der Mietpartei der Wohnungsschlüssel übergeben wird, sie einzieht und Miete zahlt, kann davon ausgegangen werden, dass ein Mietverhältnis besteht. Ein Mietvertrag muss für seine Wirksamkeit nicht zwingend schriftlich fixiert werden. Vielmehr lassen sich gesetzliche Regelungen zur Mietzahlung, Mietminderungs- oder Kündigungsrechten auch so anwenden.
In einem Rechtsstreit zählen immer die Beweise. Erinnert sich die eine oder andere Vertragspartei nicht mehr an ihre Zusagen, können sich mit einem mündlich geschlossenen Mietvertrag plötzlich unüberwindliche Hürden auftun. Daher ist mehr als empfehlenswert, Zeug:innen für die Zusagen zu haben oder etwas Schriftliches wie z. B. eine Bestätigungsmail.
Wie in vielen Bereichen gibt es natürlich auch beim Abschluss eines Mietvertrags Ausnahmen. Sie betreffen beispielsweise befristete Mietverträge. So müssen Zeitmietverträge zwingend schriftlich geschlossen werden. Und auch wer länger als ein Jahr ein Kündigungsverzicht vereinbart, muss das schriftlich fixieren.
Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 22. Januar 2020
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