Bisher verlassen sich viele darauf, dass eine eventuell geleistete Bürgschaft unwirksam ist, wenn gleichzeitig eine Mietkaution von zwei Monatsmieten oder mehr geleistet wurde. Aber stimmt das wirklich?
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Wer beim Abschluss des Mietvertrages freiwillig eine Bürgschaft zusagt, muss damit rechnen, für ausstehende Mietzahlungen geradezustehen. Das trifft auch zu, wenn eine Mietkaution geleistet wurde.
Die Mieterin einer Wohnung in Brandenburg hatte über mehrere Monate ihre Miete nicht gezahlt. Zum Zeitpunkt der Vermietung, also beim Abschluss des Mietvertrages, hatten sich zwei Bürgen bereiterklärt, für sämtliche aus dem Mietverhältnis entstehende Verpflichtungen aufzukommen.
Also lag es für die Vermieterin auf der Hand, die Bürgen aus dem familiären Umfeld der Mieterin mit der Zahlung der ausstehenden Miete zu betrauen. Das wollten die Familienmitglieder aber ganz und gar nicht; sie hielten ihre Bürgschaft für unwirksam. Ihrer Meinung nach lag durch die vorhandene Mietkaution eine Übersicherung vor.
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Das Amtsgericht Brandenburg bestärkte jedoch die Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zu, denn die Bürgschaften seien keineswegs wegen einer Übersicherung unwirksam. Der Schutzbereich des § 551 BGB sei hier nicht betroffen. Die Vermieterin durfte den Abschluss eines Mietvertrags zwar nicht davon abhängig machen, dass die Mieterin zusätzlich zur Mietkaution auch eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis herbeischaffe.
Doch das war auch nicht geschehen. Vielmehr hatten die beiden Bürgen unaufgefordert eine Bürgschaft für die Mieterin zugesagt. Daher bestätigten die Richter: Wenn Dritte für einen Mieter oder eine Mieterin von sich aus dem Vermietender oder der Vermieterin eine Bürgschaft für den Fall eines Vertragsabschlusses zusagen – ohne dass dadurch erkennbar die Mieterinnen und Mieter belastet werden –, ist die Annahme einer solchen Bürgschaft wirksam.
Drum prüfe, wer sich ewig bindet … Das gilt nicht nur für das Ja-Wort auf dem Standesamt.
(Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 28.08.2020 - 31 C 231/19)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 27. November 2020.
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