Der Berliner Mietspiegel 2021 darf als Schätzungsgrundlage dienen, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln.



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Eine Vermieterin in Berlin-Mitte forderte ihren Mieter auf, einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zuzustimmen. Als ewig nichts passierte, zog sie 2021 vor das Amtsgericht Berlin-Mitte, um die begehrte Zustimmung einzuklagen. Mit Erfolg. 

Die Richter:innen bejahten den Anspruch der Vermieterin auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Obwohl der Berliner Mietspiegel 2021 laut Gericht weder ein qualifizierter noch ein einfacher Mietspiegel sei, könne er als taugliche Schätzungsgrundlage herangezogen werden. Es sei daher nicht notwendig, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 19.04.2022 - 8 C 189/21)



Fragen zum BGH, Urteil v. 24.4.2019, VIII ZR 82/18

Darf das Gericht den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen, wenn ein:e Sachverständig:e in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe ermittelt hat?

Hat ein:e Sachverständige:r in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe von Vergleichswohnungen ermittelt, darf das Gericht nicht ohne Weiteres den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen.


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