Drohen Wohnungsmieter: innen ihren Nachbarn mit Gewalt, müssen sie damit rechnen, eine fristlose Kündigung zu erhalten. So geschehen in Berlin-Köpenick. 



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Der Mieter einer Wohnung in Berlin-Köpenick liebte es, bis nach Mitternacht laute Musik zu hören. Sein Nachbar fühlte sich massiv gestört, also beschwerte er sich. Daraufhin drohte ihm der Liebhaber nächtlicher lauter Musik zweimal mit einem Holzknüppel.

Schließlich reagierte die Vermieterin mit einer fristlosen Kündigung, von der der gewaltbereite Mieter allerdings partout nichts wissen wollte. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick stellte sich auf die Seite der Vermieterin und bestätigte, dass die fristlose Kündigung des Mietvertrags wirksam sei. Damit bestehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Da der Mieter wiederholt dem Nachbarn mit Gewalt gedroht habe, liege eine Straftat vor. Zugleich sahen die Richter: innen in dem Verhalten eine Störung des Hausfriedens und eine Vertragsverletzung.

Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit einem Mieter, der wiederholt die Nachtruhe störe und keine Bereitschaft zu nachbarschaftlicher Rücksichtnahme zeige, sei der Vermieterin nicht zuzumuten. Nach Auffassung des Amtsgerichts sei eine vorherige Abmahnung (gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB) nicht erforderlich gewesen.

(Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 07.01.2022 - 3 C 33/21)v



Fragen zum BGH, Urteil v. 24.4.2019, VIII ZR 82/18

Darf das Gericht den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen, wenn ein:e Sachverständig:e in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe ermittelt hat?

Hat ein:e Sachverständige:r in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe von Vergleichswohnungen ermittelt, darf das Gericht nicht ohne Weiteres den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen.



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