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  • Ein Ehepaar aus Baden-Württemberg wird von seinem Nachbarn gestalkt und bedroht. Sie verkaufen ihr Haus und klagen auf Schadenersatz. Doch was können sie geltend machen?



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  • Wie der Traum vom Eigenheim zum Albtraum werden kann, erlebte ein Ehepaar in Baden-Württemberg. Gleich nach dem Einzug begannen die Schikanen. Der Sohn der Frau, die dem Ehepaar das Baugrundstück verkauft hatte, ließ sich eine Menge einfallen, um den neuen Eigenheimbesitzern das Leben zur Hölle zu machen.

    Die ständigen Beobachtungen vom Fenster aus sowie die nächtlichen Klopfgeräusche an der Hauswand zählten eher zu den harmloseren Störungen. Es folgten derbe Beleidigungen bis hin zu Morddrohungen. Als an einem Abend der Nachbar dem Ehemann mit einem erhobenen Beil hinterherrannte und anschließend auf die Autos des Paares einschlug, eskalierte die Situation. 

    Ehepaar durch Stalking und Gewalt in die Flucht getrieben

    Die Hauseigentümer zogen zunächst in eine Mietwohnung und erwarben später ein neues Eigenheim. Die durch den unfreiwilligen Umzug entstandenen Kosten sowie die Nebenkosten für den Erwerb des neuen Hauses (Grunderwerbsteuer und Notarkosten), aber auch den Mindererlös sowie die Maklercourtage der Veräußerung ihres verlassenen Hauses – insgesamt 113.000 Euro – wollten die Eheleute ersetzt haben.

    Mit dieser Forderung scheiterten sie allerdings vor dem Landgericht Mannheim. Im Berufungsverfahren sprach ihnen das Oberlandesgericht Karlsruhe dann mehr als 44.000 Euro für Umzugs- und Nebenkosten für den Kauf eines neuen Eigenheims zu. Begründung: Der Nachbar habe sich durch sein Verhalten strafbar gemacht und Schutzgesetze verletzt.

    Schäden müssen vom Schutzzweck der Strafnormen erfasst sein

    Daraus resultiere ein Schadensersatzanspruch des Ehepaares. Der Anspruch reiche aber nur so weit, wie die geltend gemachten Schäden auch vom Schutzzweck der Strafnormen erfasst seien. Das gelte für die Kosten, die zur Wiederherstellung des persönlichen Sicherheitsgefühls aufgewandt werden müssten. 

    Vermögensfolgeschäden wie der ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Wertverlustes am verlassenen Haus und die Nebenkosten für den Verkauf des Hauses (Maklercourtage) sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht vom Schutzzweck der verletzten Strafnormen erfasst.

    (OLG Karlsruhe – Urteil vom 05.11.2021, Az. 10 U 6/20)

    Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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