Ein Mieter in Berlin wollte ein Zimmer seiner Wohnung untervermieten. Allerdings zu teuer. Die Vermieterin erteilte keine Erlaubnis. Die Gerichte sahen einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse.


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Ein Mieter wollte seine Wohnung in Berlin-Neukölln untervermieten. Dafür brauchte er die Zustimmung seiner Vermieterin. Die Wohnung ist 77,56 qm groß, hat zwei Balkone und neben Küche und Bad noch drei Zimmer. Eins der Zimmer sollte untervermietet werden. Die Nettokaltmiete für die Wohnung beträgt 560 Euro. Die Wohnung liegt in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt.

Von seinem künftigen Untermieter wollte der Mieter 477 Euro zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 103 Euro kassieren. Doch die Vermieterin machte einen Strich durch die Rechnung und verweigerte die Zustimmung. Daraufhin klagte der Mieter vor dem Amtsgericht Berlin-Neukölln auf Ersatz eines Mietausfallschadens. Die Richter:innen gaben der Klage statt. Die Vermieterin ging in Berufung.


Miethöhe für ein Zimmer verstößt gegen Mietpreisbremse

Die nun entscheidenden Richter:innen des Landgerichts Berlin gestanden dem Mieter keinen Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens zu. Nach ihrer Ansicht stehe die begehrte Untermieterlaubnis im Widerspruch zum sozialen Wohnraummietrecht des BGB.

Die Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt binden grundsätzlich auch Mieter:innen, die gegenüber ihren Untermieter:innen als Vermietende einzustufen seien. Im konkreten Fall sei es daher auch unerheblich, ob der Untermietende mit dem Mietpreis einverstanden war. 

(Landgericht Berlin, Urteil vom 26.04.2022 - 65 S 221/21)



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